Mahlzeit zusammen,
Folgendes Szenario:
Gegenseite ist Kläger "Insolvenzverwalter", PKH wurde für ihn bewilligt, im Klageverfahren unterlegen durch Urteil; wir (d.h. die uns vertrende Kanzlei, da Klage gegen uns ging) haben also KFA gestellt und KFB erhalten; Gegner wurde zur Zahlung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat zwischenzeitlich Masseunzulänglichkeit angemeldet und die KFB-Forderung ins Verzeichnis mit aufgenommen - nett von ihm...
Gibt es aber nicht irgendeine Möglichkeit aufgrund PKH hier einen Anspruch für uns gegenüber der Staatskasse zu erhalten?
Danke schonmal
KFB gegen unterlegene, bedürftige Partei (PKH)
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Da nach dem geschilderten Sachverhalt nur der unterlegenen Gegenseite PKH bewilligt worden ist, sehe ich keine Rechtsgrundlage für Erstattungsansprüche Eurerseits gegen die Staatskasse.Rosenstrauß hat geschrieben: ↑17.05.2022, 11:31Gibt es aber nicht irgendeine Möglichkeit aufgrund PKH hier einen Anspruch für uns gegenüber der Staatskasse zu erhalten?
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Ich habe das hier gelesen und dachte mir, "da müsste man doch was herstellen können".
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt grundsätzlich nur zur Kostenerstattung der eigenen Kosten der bedürftigen Partei. Dagegen muss die unterliegende bedürftige Partei dem obsiegenden Gegner seine Kosten erstatten, § 123 ZPO. Der Gegner kann also auch in diesem Fall einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.
Gut, zwischen "Antrag stellen" und "Geld bekommen" liegen ja auch Welten
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt grundsätzlich nur zur Kostenerstattung der eigenen Kosten der bedürftigen Partei. Dagegen muss die unterliegende bedürftige Partei dem obsiegenden Gegner seine Kosten erstatten, § 123 ZPO. Der Gegner kann also auch in diesem Fall einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.
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... und der Antrag richtet sich eben nicht gegen die Staatskasse, sondern gegen den Prozessgegner. Wenn der mittellos ist, hat der obsiegende Gegner das Nachsehen.Rosenstrauß hat geschrieben: ↑17.05.2022, 12:10Ich habe das hier gelesen und dachte mir, "da müsste man doch was herstellen können".
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe führt grundsätzlich nur zur Kostenerstattung der eigenen Kosten der bedürftigen Partei. Dagegen muss die unterliegende bedürftige Partei dem obsiegenden Gegner seine Kosten erstatten, § 123 ZPO. Der Gegner kann also auch in diesem Fall einen Kostenfestsetzungsantrag stellen.
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So sehe ich das auch.
Ich bin leider nicht so fit im Insolvenzrecht und hätte jetzt noch ne blöde Frage. Die Forderung (KfB) aus dem Verfahren ist ja nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, muss diese dann überhaupt zum Insolvenzverfahren angemeldet werden, oder ist das dann nicht eine neue Forderung?
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Ich bin auch nicht fit im Insolvenzrecht. Aber da gibt es doch irgendwas, dass der Insolvenzverwalter haftet, wenn der ein Verfahren anstrebt, oder? Ich meine...kann ja nicht sein, dass ein Insolvenzverwalter im Zweifel wahllos Verfahren auf den Weg bringt, verliert und dann die Beklagten das Nachsehen haben, weil die eigentliche Insolvenzschuldnerin kein Geld hat.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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genau das habe ich mich auch gefragt, bin aber leider noch nicht weitergekommen mit der SacheAnahid hat geschrieben: ↑18.05.2022, 15:10Ich bin auch nicht fit im Insolvenzrecht. Aber da gibt es doch irgendwas, dass der Insolvenzverwalter haftet, wenn der ein Verfahren anstrebt, oder? Ich meine...kann ja nicht sein, dass ein Insolvenzverwalter im Zweifel wahllos Verfahren auf den Weg bringt, verliert und dann die Beklagten das Nachsehen haben, weil die eigentliche Insolvenzschuldnerin kein Geld hat.