beA - Das besondere elektronische Anwaltspostfach
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sh161
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#11
14.11.2019, 09:26
Manuel hat geschrieben: ↑13.11.2019, 11:57
Wie macht Ihr das denn "später", wenn eine frühere ZV erfolglos war oder die ZV vorher mit einem Pfüb versucht wurde... also schon einige ZV-Kosten entstanden sind die es zu belegen gilt?
Ich werde das jetzt auch mal versuchen. Schöner Thread.
Hinweis an mich: BEA stärker nutzen
Dann werden die ZV-Unterlagen ebenfalls gescannt und als Anlage beigefügt.
Bei uns wird seit Einführung von beA ganz konsequent alles gescannt und zur Akte gespeichert. Dann muss man bei den verschiedenen Anträgen nur die entsprechenden Anlagen markieren und mit hochladen.
Bei Altakten muss man sich halt einmal die Arbeit machen und alles in die Akte bringen, aber danach ist das kein großer Aufwand mehr.
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Soenny
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#13
15.11.2019, 08:28
Soenny hat geschrieben: ↑14.11.2019, 11:53
Hast du auf diese Art schon ZV-Aufträge gemacht und keine Originaltitel hinterhergeschickt? Ich probiere das glaub ich einfach mal aus
Ja, aber nur aus VBs und Forderung unter 5.000€. Das ging bis vor kurzem problemlos.
Nun habe ich allerdings das erste mal einen Antrag zurückbekommen, bei dem die GVin versucht hat, unter einer alten Adresse zu vollstrecken, obwohl im letzten (und als einzigem signierten) Auftrag die neue Adresse angegeben war. Da ist beim Ausdrucken wohl nicht darauf geachtet worden, was aktuell ist und ich muss nun hinterher, dass sie das bitte (gefälligst, verd*mmt nochmal!
) korrigiert.
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TipsyJersey
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#14
21.01.2020, 11:12
Kommen dann bei den Gerichtsvollzieherskosten Auslagen nach Nr. 700 GvKostG extra dazu? Je Ausdruck nach Seiten oder je Datei? Normalerweise (per Post) füge ich dem Auftrag gleich eine einfache Abschrift für den Schuldner bei....
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#15
31.03.2022, 10:57
Adora Belle hat geschrieben: ↑12.11.2019, 11:38
wenn versichert wird, dass er beim Gläubiger vorliegt.
Reicht es, wenn man das formlos versichert? Oder muss man das anwaltlich oder gar an Eides statt versichern?
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#16
31.03.2022, 12:30
conocimiento hat geschrieben: ↑31.03.2022, 10:57
Adora Belle hat geschrieben: ↑12.11.2019, 11:38
wenn versichert wird, dass er beim Gläubiger vorliegt.
Reicht es, wenn man das formlos versichert? Oder muss man das anwaltlich oder gar an Eides statt versichern?
In meinem Antrag steht unter C beim Titel
Es wird ausdrücklich versichert, dass uns eine Ausfertigung dieses Vollstreckungsbescheids mit Zustellungsbescheinigung vorliegt und die Forderung noch in der hier geforderten Höhe besteht.
Das reicht aus, wenn es um einen ZV-Auftrag geht. Beim Pfüb reicht das - warum auch immer - nicht aus, da muss die Versicherung in ein gesondertes Anschreiben.
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#17
31.03.2022, 13:14
Alles klar, danke für die schnelle Antwort.