Hallo zusammen,
ich habe eine Frage und hoffe, dass mir hier einer helfen kann.
Wir haben ein rechtskräftiges Urteil aus der II. Instant.
Nun haben die Parteien einen Vergleich geschlossen (erst später nach dem Urteil)
Über die Kosten des gesamten Verfahrens haben wir mit der ggs eine Quote gemacht.
Die Gegenseite rechnet die I.Instanz + II. Instanz richtig ab.
Neben diesen Instanzen rechnet die ggs den Vergleich wie folgt ab:
1,0 3400
1,2 3202
1,3 1004
Ist das so richtig ? Das gerichtliche Verfahren war ja schon abgerechnet und abgeschlossen. Warum rechnen die den Vergleich dann nochmals gerichtlich ab.
Muss der Vergleich mit einer Geschäftsgebühr und einer außergerichtlichen Einigungsgebühr abgerechnet werden da das gerichtliche Verfahren schon längst durch war.
Ich danke euch bereits jetzt für die Rückmeldung.
Vergleich nach Urteil
- Adora Belle
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Die Gebührenziffern passen überhaupt nicht zueinander. Ist das Zivilrecht? Sozialrecht? Wenn Ihr ein rechtskräftiges Urteil habt, und Euch danach über die Hauptsache vergleicht, dann ist das eine Einigung in der Vollstreckung, es entstehen VG 3309+EG.
- Adora Belle
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Ist egal, ob Ihr schon vollstreckt. Es entsteht jedenfalls keine Geschäftsgebühr mehr, wenn nicht erneut der Anspruch dem Grunde nach im Streit steht.
- Anahid
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Adora Belle hat Recht und vielleicht wird es durch diesen Satz für Dich verständlicher: Es ist eine Einigung über einen vollstreckbaren Anspruch (Urteil). Und darum ist es eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung.
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