Übergang Mahnverfahren zu streitigem Verfahren nach Teilzahlung - trotzdem volle Gerichtsgebühr?

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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WörkWörk
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#1

21.01.2022, 09:36

Hi,
ich habe gerade eine Akte auf den Tisch bekommen wo wir den Auftrag für die Durchführung des Mahnverfahrens hatten, der Schuldner dann aber während des Verfahrens doch direkt an den Gläubiger gezahlt hat. Gegen den Mahnbescheid hat er Widerspruch eingelegt.

Nun sind 0,5 Gerichtskosten und unsere Gebühren offen. Es geht also um einen Betrag von deutlich unter 500 €. Da der ursprüngliche Mahnbetrag aber ein paar 1000 € würden auch die weiteren Gerichtskosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens ein paar 100 € betragen.

Ist das halt so oder kann man z.B. dem Gericht bereits vor dem Streitigen Verfahren die Teilzahlung mitteilen und die Forderung reduzieren?
DKB
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#2

21.01.2022, 13:23

Ermäßigt sich der Streitwert noch im Mahnverfahren, weil der Antragsgegner Teilzahlung geleistet hat und es wird nur Abgabe wegen eines Teilbetrags gestellt, entsteht die Verfahrensgebühr KV 1210 GKG nur nach dem verminderten Streitwert. Angerechnet wird die KV 1100 für das Mahnverfahren nur in der Höhe, in der das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergegangen ist ( Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2.Auflage 2017, Rd.-Nr. 75-76 zu KV 1210 GKG )

Wird erst nach Eingang beim Prozessgericht ein verminderter Antrag gestellt, hat dies auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss.( Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Rd.-Nr. 74 zu KV 1210 GKG ). Das liegt daran, dass die Gebühr KV 1210 GKG mit EIngang beim Prozessgericht entsteht und fällig wird ( § 6 GKG ).

Auf die KV 1100 hat eine Streitwertreduzierung keinen Einfluss, sie ist im Mahnverfahren aus dem höchsten Streitwert angefallen. Wenn Ihr also beim Mahngericht den reduzierten Antrag stellt, die entsprechende Vorauszahlung leistet und nur insoweit Abgabe an das Prozessgericht beantragt, wird die KV 1210 nur aus dem reduzierten Streitwert erhoben ( es sei denn, der Antragsgegner würde nach Gesamtwiderspruch die Abgabe an das Prozessgericht beantragen )
DKB
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#3

21.01.2022, 13:36

Nachtrag: das mit der Fälligkeit der Verfahrensgebühr erst mit Eingang beim Prozessgericht findet man in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017 in Rd.-Nr. 61 zu KV 1210 GKG. WIrd der Widerspruch oder der Mahnantrag noch vor Abgabe zurückgenommen, entsteht die KV 1210 nicht, es bleibt dann bei der KV 1100 für das Mahnverfahren.
WörkWörk
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#4

21.01.2022, 17:04

Danke. Ich denke ich werde eh meinen Ausbilder fragen, bevor ich ein Schreiben entwerfe.

Aber theoretisch müsste man dann jetzt einen Abgabeantrag stellen, in dem man die Zahlung mitteilt. Würden dann die offenen Anwaltskosten / Auslagen zur Hauptforderung oder wie würde man den Gegenstandswert / die Gerichtsgebühr berechnen?
DKB
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#5

21.01.2022, 19:39

Wenn noch ein Teil der ursprünglichen Hauptforderung weiter geltend gemacht wird, bleiben die Nebenkosten und Zinsen für den Streitwert gem. § 43 GKG unberücksichtigt. Geht es dagegen nur noch um die Nebenforderungen, werden diese für das streitige Verfahren zur Hauptforderung. Das gilt, wohlgemerkt, für die Gerichtskosten. Für Anwaltskosten bin ich leider kein Experte.
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#6

24.01.2022, 14:34

DKB hat geschrieben:
21.01.2022, 19:39
Wenn noch ein Teil der ursprünglichen Hauptforderung weiter geltend gemacht wird, bleiben die Nebenkosten und Zinsen für den Streitwert gem. § 43 GKG unberücksichtigt. Geht es dagegen nur noch um die Nebenforderungen, werden diese für das streitige Verfahren zur Hauptforderung. Das gilt, wohlgemerkt, für die Gerichtskosten. Für Anwaltskosten bin ich leider kein Experte.
Der Vollständigkeit halber: Für die Anwaltskosten gilt das auch. ;)
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