2. vollstreckbare Ausfertigung beantragen
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- ...wegen der Kekse hier
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Es soll ja auch nicht übersandt werden (was mangels Briefkasten des Schuldners an der Anschrift des Arbeitgebers tatsächlich schwierig werden könnte), sondern vor Ort beim Arbeitgeber durch eine/ GVZ zugestellt werden (wozu der Schuldner natürlich ort anwesend sein muss, aber die Zustellung ist ja durch § 177 ZPO möglich in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers)Inara hat geschrieben: ↑17.11.2021, 12:10Hallo nochmal,
so hatte dem Gericht das mit der Zustellung an die Anschrift des Arbeitgebers geschrieben. Jetzt kommt prompt zurück, dass sie nochmals darauf hinweisen, dass eine Übersendung der Anhörung an die Anschrift des Arbeitgebers nicht möglich ist...
Hat jemand noch einen Tipp?
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nur mal so: Da wird nicht mit GV sondern mit Wachtmeister zugestellt.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Guten Morgen!
Hatte nochmal versucht den Schuldner über den Arbeitgeber aufzufordern zu bezahlen, ohne Erfolg.
Weshalb ich nun doch wieder dem Gericht schreiben muss:
Eine aktuelle Einwohnermeldeamtauskunft wurde bereits eingeholt und ist nochmals beigefügt (die hatten aufgefordert mit Fristsetzung das zu machen).
Des Weiteren wird beantragt, die Zustellung der Anhörung vor Ort beim Arbeitgeber durch einen Gerichtswachtmeister durchführen zu lassen. Die Zustellung sollte – wenn möglich – Dienstag bis Freitag zwischen 12:00 – 18:00 Uhr erfolgen. Eine Zustellung ist gem. § 177 ZPO in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers möglich.
Habt ihr noch eine Idee, was ich noch dazu schreiben könnte?
LG und Danke vorab...
Hatte nochmal versucht den Schuldner über den Arbeitgeber aufzufordern zu bezahlen, ohne Erfolg.
Weshalb ich nun doch wieder dem Gericht schreiben muss:
Eine aktuelle Einwohnermeldeamtauskunft wurde bereits eingeholt und ist nochmals beigefügt (die hatten aufgefordert mit Fristsetzung das zu machen).
Des Weiteren wird beantragt, die Zustellung der Anhörung vor Ort beim Arbeitgeber durch einen Gerichtswachtmeister durchführen zu lassen. Die Zustellung sollte – wenn möglich – Dienstag bis Freitag zwischen 12:00 – 18:00 Uhr erfolgen. Eine Zustellung ist gem. § 177 ZPO in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers möglich.
Habt ihr noch eine Idee, was ich noch dazu schreiben könnte?
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Mir stellt sich auch gerade die Frage: Wir benötigen eine 2. vollstr. Ausfertigung vom Mahngericht.. wenn die Anhörung durch den Gerichtswachtmeister zugestellt werden soll, wird diese dann zum zuständigen AG geschickt und von dort aus geht jemand los?
Oh man hätte nicht gedacht, dass es so schwierig ist eine neue Ausfertigung zu bekommen.
Oh man hätte nicht gedacht, dass es so schwierig ist eine neue Ausfertigung zu bekommen.