Guten Morgen zusammen
Wir haben hier gerade mal überlegt, wie das in Zukunft zu handhaben ist, wenn das Gericht oder eine Partei die Vorlage eine Originalvollmacht im Verfahren verlangt. Wird die trotzdem per Post geschickt oder reicht Übersendung signiert per beA oder ......
Das wird sicher alles noch lustig
beA und Originalvollmachten
- Soenny
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Langstrumpf
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Das haben wir uns auch schon gefragt, es gibt ja noch einige andere Sachen die das Gericht manchmal im Original haben möchte. Chef konnte sich vorstellen, dass wenn wir das einscannen und dann signieren, dadurch bestätigt man ja das Original. Hm, bleibt abzuwarten was die Gerichte sagen, ich kann mir vorstellen, dass das jedes Gericht wieder anders sieht, und ja es bleibt spannend.
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- Muschel
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Wäre ja bei eidesstattlichen Versicherung auch so. Bisher habe ich Sache wo eine eidesstattliche Vers. beizufügen war immer per Post geschickt, war mir das auch unsicher ob das per beA ausreicht.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
- Lämmchen
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Wir sind bisher gut gefahren, wenn wir die Vollmachten oder auch eidesstattliche Versicherungen qualifiziert signiert verschickt haben. Das wurde bisher von den Gerichten oder auch Gerichtsvollziehern anerkannt.
Liebe Grüße
Das Lämmchen
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Nach §80 ZPO ist die Verfahrensvollmacht schriftlich einzureichen.
In elekronischer Form reicht dies nur aus, wenn das Dokument vom Vollmachtgeber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde (§126a BGB).
Sofern Dokumente im Original einzureichen sind müsste ungeachtet des §130d ZPO weiterhin die postalische Einreichung zulässig sein.
In elekronischer Form reicht dies nur aus, wenn das Dokument vom Vollmachtgeber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde (§126a BGB).
Sofern Dokumente im Original einzureichen sind müsste ungeachtet des §130d ZPO weiterhin die postalische Einreichung zulässig sein.
- Soenny
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Es lebe die Digitalisierung Ich fürchte, daß wir da nächstes Jahr noch ganz oft ein Problem kriegen werden, vor allem, wenn wieder jedes Gericht sein eigenes Süppchen kocht.
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Das sehe ich anders. Maßgeblich ist hier nicht § 126a BGB, sondern § 130a Abs. 1 ZPO. Danach können schriftliche Erklärungen der Parteien, wozu nach hM auch die Prozessvollmacht gehört, elektronisch über das beA des Prozessbevollmächtigten eingereicht werden.... hat geschrieben: ↑29.10.2021, 08:28Nach §80 ZPO ist die Verfahrensvollmacht schriftlich einzureichen.
In elekronischer Form reicht dies nur aus, wenn das Dokument vom Vollmachtgeber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen wurde (§126a BGB).
Sofern Dokumente im Original einzureichen sind müsste ungeachtet des §130d ZPO weiterhin die postalische Einreichung zulässig sein.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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Nach weit überwiegenden (wenn nicht gar einhelligen) Rechtsprechung (auch des BGH) muss die Prozessvollmacht im Original eingereicht werden.
Die Übersendung einer Kopie oder per Fax ist unzureichend.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Einführung des §130a ZPO daran irgendetwas geändert hat, da dieser nur die Übermittlung der Unterlagen regelt und nicht die Form der Unterlagen selbst.
Dort wo Urkunden (die Vollmacht ist auch eine) im Original vorzulegen sind beseitigt weder §130a noch §130d ZPO das Erfordernis der Vorlage des Originals.
Es wäre auch wertungswidrig wenn ein Scan reicht aber eine Kopie nicht.
Es hat ja seine Gründe warum das Gericht gewisse Dokumente im Original würdigen soll und diese verschwinden nicht weil jetzt elekronisch eingereicht werden kann/soll.
Deutlich wird das z.B. im Vollstreckungsrecht wo stets der Vollstreckungstitel im Original einzureichen ist. Auch hier reicht natürlich nicht die Übersendung eines Scans des Titels auf elektronischem Weg.
Dies reicht nur im besonders gesetzlich geregelten Fall des§829a ZPO.
Wie gesagt wenn die Vollmacht selbst ein elektronisches Dokument i.S.d. §126a BGB ist kann sie natürlich auch elektronisch eingereicht werden.
Die Übersendung einer Kopie oder per Fax ist unzureichend.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Einführung des §130a ZPO daran irgendetwas geändert hat, da dieser nur die Übermittlung der Unterlagen regelt und nicht die Form der Unterlagen selbst.
Dort wo Urkunden (die Vollmacht ist auch eine) im Original vorzulegen sind beseitigt weder §130a noch §130d ZPO das Erfordernis der Vorlage des Originals.
Es wäre auch wertungswidrig wenn ein Scan reicht aber eine Kopie nicht.
Es hat ja seine Gründe warum das Gericht gewisse Dokumente im Original würdigen soll und diese verschwinden nicht weil jetzt elekronisch eingereicht werden kann/soll.
Deutlich wird das z.B. im Vollstreckungsrecht wo stets der Vollstreckungstitel im Original einzureichen ist. Auch hier reicht natürlich nicht die Übersendung eines Scans des Titels auf elektronischem Weg.
Dies reicht nur im besonders gesetzlich geregelten Fall des§829a ZPO.
Wie gesagt wenn die Vollmacht selbst ein elektronisches Dokument i.S.d. §126a BGB ist kann sie natürlich auch elektronisch eingereicht werden.
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Ich stimme dir zu, dass die Prozessvollmacht grundsätzlich schriftlich einzureichen ist, so steht es auch in § 80 ZPO. Die Aussage des § 130a ZPO ist aber, dass „alle Erklärungen, die nach dem Verfahrensrecht schriftlich abzugeben sind, (…) als elektronische Dokumente eingereicht werden können“, also gerade auch über das beA (vgl. MüKoZPO/Fritzsche, § 130a Rn. 3).
Der BeckOK ZPO/Piekenbrock, § 80 Rn. 13 schreibt dazu weiter: „In elektronischer Form kann der Nachweis (der Vollmacht) nach Maßgabe des § 130a ZPO geführt werden (…).
Das lässt sich natürlich nicht auf den Vollstreckungstitel übertragen, der wie auch du sagst, weiterhin im Original vorliegen muss. Beim Titel handelt es sich nämlich auch nicht um eine Erklärung der Partei, wie es § 130a ZPO fordert.
Mir ist bekannt, dass das LG Bochum 2017 mal das Gegenteil entschieden hatte, diese Entscheidung ist allerdings auch im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr anwendbar
Wie gesagt, wir setzen das schon länger so um und nehmen zur mündlichen Verhandlung dann die Originalvollmacht mit und es gab nie Probleme
Der BeckOK ZPO/Piekenbrock, § 80 Rn. 13 schreibt dazu weiter: „In elektronischer Form kann der Nachweis (der Vollmacht) nach Maßgabe des § 130a ZPO geführt werden (…).
Das lässt sich natürlich nicht auf den Vollstreckungstitel übertragen, der wie auch du sagst, weiterhin im Original vorliegen muss. Beim Titel handelt es sich nämlich auch nicht um eine Erklärung der Partei, wie es § 130a ZPO fordert.
Mir ist bekannt, dass das LG Bochum 2017 mal das Gegenteil entschieden hatte, diese Entscheidung ist allerdings auch im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr anwendbar
Wie gesagt, wir setzen das schon länger so um und nehmen zur mündlichen Verhandlung dann die Originalvollmacht mit und es gab nie Probleme
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