Guten Morgen,
ich hätte eine Frage bezüglich des Rückgewährsanspruchs. Ich finde leider nichts eindeutiges im Internet.
Also, wenn ich bei einer Grundschuld die Rückgewährsansprüche pfände wird ja nach Verkauf oder Zwangsversteigerung das bereits zurückgezahlte Darlehen an den Pfändungsgläubiger gezahlt (in kurzen Worten).
Was passiert aber mit dem gepfändeten Rückgewährsanspruch wenn die Grundschuld abbezahlt wird? Es wird nicht veräußert oder versteigert, nur abgezahlt.
Vielen Dank
Gruß Nala
Rückgewährsanspruch nach Wegfall der Grundschuld
- Anahid
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Ein Rückgewähranspruch betrifft eine Hypothek. Warum sollte da irgendwas an den Gläubiger ausgezahlt werden? Ich versteh Deine Ausführungen leider nicht so ganz.
Beispiel: Wenn ein Schuldner eine Immobilie besitzt und im Grundbuch auf Rang 1 eine Hypothek zugunsten einer Bank eingetragen ist, dann heißt das nicht, dass die Grundbuch noch der Bank zusteht bzw. noch in dieser Höhe besteht. Wenn die Forderung der Bank ausgeglichen wird, erhält der Schuldner die Rechte über die Hypothek, sodass er diese z.B. löschen lassen könnte. Wenn er dies nicht macht, blockiert die Hypothek weiterhin Rang 1. Damit nun der eigene Gläubiger in der Immobilienvollstreckung ggf. bessere Chancen hat, pfändet man die Rückgewähransprüche bei der Bank, womit die Hypothek eben nicht auf den Schuldner, sondern auf den pfändenden Gläubiger übertragen wird und somit nun Rang 1 belegt. Aber das hat doch nichts mit Zahlungen zu tun.
Sollte ich allerdings Sinn und Zweck eines Rückgewähranspruchs vollkommen falsch verstanden haben, lass ich mich hier auch gerne eines besseren belehren.
Beispiel: Wenn ein Schuldner eine Immobilie besitzt und im Grundbuch auf Rang 1 eine Hypothek zugunsten einer Bank eingetragen ist, dann heißt das nicht, dass die Grundbuch noch der Bank zusteht bzw. noch in dieser Höhe besteht. Wenn die Forderung der Bank ausgeglichen wird, erhält der Schuldner die Rechte über die Hypothek, sodass er diese z.B. löschen lassen könnte. Wenn er dies nicht macht, blockiert die Hypothek weiterhin Rang 1. Damit nun der eigene Gläubiger in der Immobilienvollstreckung ggf. bessere Chancen hat, pfändet man die Rückgewähransprüche bei der Bank, womit die Hypothek eben nicht auf den Schuldner, sondern auf den pfändenden Gläubiger übertragen wird und somit nun Rang 1 belegt. Aber das hat doch nichts mit Zahlungen zu tun.
Sollte ich allerdings Sinn und Zweck eines Rückgewähranspruchs vollkommen falsch verstanden haben, lass ich mich hier auch gerne eines besseren belehren.
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Ein Rückgewährsanspruch kann sowohl eine Hypothek als auch eine eingetragene Grundschuld betreffen.
Solange die Grundschuld oder Hypothek besteht ist ja alles klar. Ein Beispiel: Ich pfände bei Rang 1 die bestehende Grundschuld einer Bank, Diese teilt mit, es valutiert noch 500,00 €. Nächsten Monat zahlt der Schuldner mit seiner laufenden Rate diese 500 €. Somit ist die Grundschuld bezahlt und er kann sie löschen lassen. Was passiert nun mit dem gepfändeten Rückgewährsanspruch auf die Grundschuld? Das kann ich nicht finden.
Solange die Grundschuld oder Hypothek besteht ist ja alles klar. Ein Beispiel: Ich pfände bei Rang 1 die bestehende Grundschuld einer Bank, Diese teilt mit, es valutiert noch 500,00 €. Nächsten Monat zahlt der Schuldner mit seiner laufenden Rate diese 500 €. Somit ist die Grundschuld bezahlt und er kann sie löschen lassen. Was passiert nun mit dem gepfändeten Rückgewährsanspruch auf die Grundschuld? Das kann ich nicht finden.
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Wenn der Rückgewähranspruch gepfändet ist, wird dem Schuldner das Recht der Löschung eben nicht erteilt. Das ist doch genau das, was ich oben geschrieben hab. In dem Moment, wo die Bank nicht mehr Inhaber ist und eigentlich die Grundschuld an den Schuldner "zurückgeben" müsste, wird die Grundschuld eben nicht an den Schuldner, sondern an Euren Mandanten "übergeben".
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Eine Hypothek ist forderungsabhängig. Daher gibt es bei der Hypothek keinen Rückgewährsanspruch.
Die Grundschuld ist nicht forderungsabhängig. Der Gläubiger muss die Teile der Grundschuld zurückgewähren, die er nicht mehr benötig.
Der Rückgewährsanspruch wird erfüllt durch Löschung, Abtretung oder Verzicht.
Bei der Abtretung und beim Verzicht entsteht eine Eigentümergrundschuld.
S. Geiselmann
Die Grundschuld ist nicht forderungsabhängig. Der Gläubiger muss die Teile der Grundschuld zurückgewähren, die er nicht mehr benötig.
Der Rückgewährsanspruch wird erfüllt durch Löschung, Abtretung oder Verzicht.
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