Vor- oder auch hier fälschlicherweise als außergerichtliche Kosten betitelte Kosten können nicht festgesetzt werden. Der Freistellungsanspruch ist nicht vollstreckbar. Abgesehen davon, dass dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten gezahlt hat, ein Freistellunganspruch auch gar nicht mehr besteht und damit die Klage einfach falsch erhoben wurde. Gegen die Kosten würde ich mich als Mandant auch wehren. Die RSV wird diese nämlich nicht zahlen.Lori79 hat geschrieben:Hallo,
sorry muss aber hier auch noch was fragen: Habe einen Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, an den läger außgerichtliche Kosten der RAe.... (wir) in HÖhe von ......EuR freizustellen.
Die Rechtsschutzversicherung hat die Kosten gezahlt. Muss ich hier erst einen Antrag nach § 887 dann einen KFA machen oder direkt einen KFA. Sorry war in Elternzeit, und merke dass ich doch einiges verlernt habe. Ich kannte das gar nicht mit der Freistellung in der alten Kanzlei haben wir das immer als Nebenforderung geltend gemacht und hier wird immer der Freistellungsantrag gestellt (was ich total schwachsinnig finde).
Danke
Wenn die Gegenseite hier die Kosten nicht freiwillig zahlt, dann bleibt nur das Erheben einer neuen Klage auf Zahlung.
Unabhängig davon ist ein Freistellungsanstrag nicht "schwachsinnig". Wenn ein Mandant keine RSV hat und die vorgerichtlichen Kosten von ihm nicht gezahlt wurden (was sehr oft in Unfallsachen der Fall ist), dann bleibt nicht anderes als der Freistellungsanspruch, wenn man den Mandanten vorher nicht zur Kasse bitten will.