Hallihallo,
ich soll eine Ausfertigung eines Beschlusses durch einen Gerichtsvollzieher an den Antragsgegner zustellen lassen. So etwas habe ich noch nicht gemacht. Brauche ich dafür ein Formular oder reicht ein formloses Anschreiben a lá "bitten wir um Zustellung an den Antragsgegner. Anfallende Kosten werden von uns übernommen."?
Danke
GLinux
Zustellung beauftragen
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Ja, formloser Antrag genügt.GLinux hat geschrieben: ↑18.06.2021, 16:30Hallihallo,
ich soll eine Ausfertigung eines Beschlusses durch einen Gerichtsvollzieher an den Antragsgegner zustellen lassen. So etwas habe ich noch nicht gemacht. Brauche ich dafür ein Formular oder reicht ein formloses Anschreiben a lá "bitten wir um Zustellung an den Antragsgegner. Anfallende Kosten werden von uns übernommen."?
Danke
GLinux
Hallo, ich hänge mich hier mal mit meiner Frage dran (oder gehört das eher zum Kostenrecht??):
Das AG hat einen Beschluss (einstweilige Verfügung) direkt an den GVZ zur Zustellung an die Gegenseite weitergeleitet. Hierfür hat uns der GVZ seine Kosten in Rechnung gestellt, welche wir ausgeglichen haben. Später haben wir auch PKH für unseren Mdt. bekommen. In die PKH-Abrechnung habe ich die GVZ-Kosten mit reingenommen, welche vom Gericht jedoch abgezogen wurden. Eine Begründung hierzu liegt uns nicht vor.
Bekomme ich diese Kosten irgendwoher erstattet?
Das AG hat einen Beschluss (einstweilige Verfügung) direkt an den GVZ zur Zustellung an die Gegenseite weitergeleitet. Hierfür hat uns der GVZ seine Kosten in Rechnung gestellt, welche wir ausgeglichen haben. Später haben wir auch PKH für unseren Mdt. bekommen. In die PKH-Abrechnung habe ich die GVZ-Kosten mit reingenommen, welche vom Gericht jedoch abgezogen wurden. Eine Begründung hierzu liegt uns nicht vor.
Bekomme ich diese Kosten irgendwoher erstattet?
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Der Gerichtsvollzieher darf in PKH-Sachen keine Kosten vom Gläubiger erheben. Wenn die PKH-Bewilligung die Zustellung abdeckt, müsste er die Kosten an Euch zurückerstatten.
Wir haben zwar beantragt die PKH auch für die Zustellung zu gewähren, im PKH-Beschluss steht dann aber: "...PKH für die erste Instanz für den Streitgegenstand Arrest und einstweilige Verfügung..." Ist da nun die Zustellung mit eingeschlossen?
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Wenn die Zustellung zur Hauptsache gehört, ja. Wenn sie zur Vollstreckung gehört, nein. Dafür muss gesondert PKH beantragt werden. Dein Sachverhalt dazu ist etwas unklar.