Ihr Lieben,
folgender Sachverhalt. Sitz der GmbH in xy, GF im Ausland wohnhaft. Abnahme VAK daher nicht möglich. Wir hätten gerne die Drittauskünfte beim Zentralamt für Steuern. Gerichtsvollzieher am Sitz der GmbH teilt mit er ist nicht zuständig, weil zwar Sitz da, aber örtlich keine Geschäftstätigkeit feststellbar. Wie kommen wir an die Drittauskünfte? Hat der Gerichtsvollzieher recht, dass er nicht zuständig ist? Sitz ist laut Handelsregister nach wie vor in seinem Gerichtsbezirk.
Danke für eure Hilfe
Drittauskunft Juristische Person
- Kasimir1603
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Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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Wenn der GV seiner Meinung nach nicht zuständig ist, muss er die Sache auf euren Antrag hin an den zuständigen Gv verweisen, § 802e II ZPO. Vielleicht hilft dir das weiter
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
- Kasimir1603
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Aber wer wäre denn dann zuständig?
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Ich würde einfach nur den Antrag stellen, die Sache gem. § 802e II ZPO an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verweisen.
Wenn der jetzige meint, nicht zuständig zu sein, soll er doch rausfinden, wer zuständig ist nach seiner Meinung.
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Seh ich genauso und im Gegensatz zu anderen Verweisungsanträgen seid ihr gerade nicht verpflichtet, selbst den zuständigen GV herauszufindenFeldhamster hat geschrieben: ↑23.07.2021, 22:48Ich würde einfach nur den Antrag stellen, die Sache gem. § 802e II ZPO an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verweisen.
Wenn der jetzige meint, nicht zuständig zu sein, soll er doch rausfinden, wer zuständig ist nach seiner Meinung.
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