Guten Morgen in die Runde,
in PKH-Sachen bin ich absoluter Neuling, daher bräuchte ich Euren Rat...
Folgender Sachverhalt (Arbeitsrecht):
Mdt. hat GG bezahlt. Klageverfahren PKH bewilligt (mit Ratenzahlung). Kosten des Verfahrens wurden gequotelt.
Die GG muss ich bei der PKH-Abrechnung ja anrechnen. Das habe ich soweit verstanden.
Muss ich die Anrechnung eigenständig in der Abrechnung vornehmen, oder reicht es, wenn ich unser Klageverfahren abrechne und einfach unsere außergerichtliche Kostennote mit dazu packe und mitteile, dass diese bezahlt wurde?
Außerdem bin ich ein wenig verwirrt bzgl. der Kostenentscheidung. Ich dachte immer, dass in der I. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet im ArbR Nun heißt es die Kosten des Verfahren trägt unsere Mandantschaft zu 72 % und Gegenseite zu 28 %. Sind damit nur die Gerichtskosten gemeint oder stelle ich einen ganz normalen KFA samt Anwaltskosten?
LG
gezahlte GG auf PKH anrechnen + teilweise obsiegt KFA möglich?
- repfiffi
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Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
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repfiffi hat geschrieben: ↑28.05.2021, 10:00
Die GG muss ich bei der PKH-Abrechnung ja anrechnen. Das habe ich soweit verstanden.
Muss ich die Anrechnung eigenständig in der Abrechnung vornehmen, oder reicht es, wenn ich unser Klageverfahren abrechne und einfach unsere außergerichtliche Kostennote mit dazu packe und mitteile, dass diese bezahlt wurde?
Nein, du musst angeben, ob und in welcher Höhe ihr die Geschäftsgebühr für dieselbe Angelegenheit erhalten habt. Ich handhabe es dann immer so, dass ich den anrechenbaren Teil der GG in der PKH-Abrechnung von der VG auch gleich abziehe. Meist erfolgt die Zahlung dann schneller, weil das Gericht nicht mehr selbst die Anrechnung vornehmen muss.
Außerdem bin ich ein wenig verwirrt bzgl. der Kostenentscheidung. Ich dachte immer, dass in der I. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet im ArbR Nun heißt es die Kosten des Verfahren trägt unsere Mandantschaft zu 72 % und Gegenseite zu 28 %. Sind damit nur die Gerichtskosten gemeint oder stelle ich einen ganz normalen KFA samt Anwaltskosten?
Du stellst doch die PKH-Rechnung, also holt sich ggf. die Staatskasse den Anteil der Gegenseite. Sofern der Streitwert bis 4.000 € beträgt, ergibt auch kein Unterschied zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühren.
- repfiffi
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vielen lieben Dank Feldhamster!
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