Geb. Nr. 25207 für die Erwirkung der Apostille

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Himmelskoerper
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#1

03.05.2021, 11:57

Hallo.

Wir haben eine Unterschriftsbeglaubigung gemacht und besorgen nun die Apostille.
Bekommen wir dafür die Geb. gem. Nr. 25207 GNotKG?
Oder bekommt man die Gebühr nur, wenn man "nur" die Apostille besorge, ohne weiterer Tätigkeit.

Hier scheiden sich gerade die Geister im Büro.

Danke für die Antwort.

LG
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elena94
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#2

03.05.2021, 13:35

Hallo,

wir berechnen die 25207 dann immer. Also zusätzlich zur Gebühr für die U-Begl.

Laut Streifzug (12. Auflage, RN 118) ist es für die Erhebung der Gebühren Nr. 25207 bzw. Nr. 25208 unerheblich, "ob die betreffende Urkunde (oder der betreffende Vermerk) von demjenigen Notar errichtet wurde, der mit der Einholung der Legalisation oder der Apostille beauftragt ist".
Daraus ergibt sich m. E. im Umkehrschluss, dass die Gebühr immer anfällt, wenn die Apostille einzuholen ist und man einen entsprechenden Auftrag hat. Also egal, ob etwas beurkunde worden ist/eine U-Begl. gemacht worden ist/der Mandant nur die Einholung der Apostille für eine mitgebrachte Urkunde in Auftrag gegeben hat.
Liebe Grüße :wink1
Eli
Himmelskoerper
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#3

03.05.2021, 15:06

Vielen Dank für die Antwort. :thx :thx
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NoFaWi
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#4

04.05.2021, 07:41

Lies dazu auch:
GNotKG-KV Nr. 22124, Nr. 25207
Dem Notar steht für die Einreichung einer Urkunde bei dem Präsidenten des Landgerichts zur Einholung einer Apostille keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG zu; er kann nur eine Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille beanspruchen.

BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 53/19 - OLG Celle
LG Hannover
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