Hallo,
wir haben für eine Mandantin PKH beantragt und diese auch ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen.
Jetzt bietet das Gericht eine Vergleichszahlung von 250,00 EUR (eingeklagt waren von unserer Seite 500,00 EUR) an, mit welchem die Mandantin einverstanden wäre.
Jetzt sehe ich aber die Gefahr, dass bei Zahlung des Vergleichsbetrags durch die Gegenseite die Mandantin diesen Betrag an die Staatskasse bei Aufhebung von PKH zurückzahlen muss. Ist das so? Kann ich der Mandantin dann überhaupt zu so einem Vergleich raten? Gibt es hier Ausnahmen?
Für Eure Hilfe sag ich jetzt schon vielen Dank.
Gruß Michael
Rückzahlung PKH bei Vergleich
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Ein Zufluss von 250 EUR ist so gering, dass er keine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen und folglich auch nicht die Anordnung einer Einmalzahlung an die Staatskasse rechtfertigen würde.
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Eher musst Du wegen der Kosten aufpassen, dass die nicht durch die Hintertür beim Mandanten hängenbleiben.
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Wie schon gesagt wurde, du solltest vorab einen Antrag stellen, dass die Bewilligung von VKH auch auf den Abschluss eines Vergleichs erweitert wird.
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Das ergibt keinen Sinn. Die PKH umfasst immer auch den Vergleichsabschluss, das ist doch gar nicht das Problem. Wenn aber im Vergleich Kostenaufhebung vereinbart wird, dann hast Du eine Übernahmeschuldnerschaft bzgl der Gerichtskosten. Und die gilt es zu vermeiden.