Hallo liebe Kolleg*innen,
bin gerade in einer Auseinandersetzung mit dem RA über die Gebühren.
Mdt. wurde auf Zahlung verklagt, wir haben lediglich die Verteidigung angezeigt, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. Mdt. hat die Klageforderung bezahlt. Anschließend gab es dann noch wechselseitigen Schriftwechsel der Parteien, weshalb die RA-Kosten der Gegenseite (nicht) erstattungsfähig sind. Nach einem Hinweis vom AG hat der Mdt. auch die außergerichtl. kosten bezahlt. Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt.
Ich verwette mein Gehalt darauf, dass ich recht habe und lediglich eine 0,8 Verf. 3101 entstanden ist, weil es gar kein Sachantrag oder einleitenden Schriftsatz zur Sache gab. Aber ich kann dies bezgl. auch keine Entscheidung finden, weil mein Chef stützt sich auf die Erledigungserklärung.
Ich brauche nun noch Argumente weshlab ich Recht habe.
Danke.
08 Nr. 3101 oder 1,3 3100 Verf.Gebühr?
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Für Euch auf der Beklagtenseite gibt es mE keinen "ein Verfahren einleitenden Antrag", das Verfahren ist mit Klageeinreichung eingeleitet. Und ein Sachantrag ist auch nicht nötig um bei Euch die volle Gebühr entstehen zu lassen:
Gleichwohl sehe ich auch ein einer Erledigungserklärung einen Sachantrag (vgl. zB hier) und allein dadurch sind die Voraussetzungen der Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG nicht mehr gegeben...Neu ist, dass die volle Verfahrensgebühr für den Beklagtenvertreter nicht nur anfällt, wenn er vor Auftragsbeendigung einen Sachanträge enthaltenen Schriftsatz eingereicht hat, sondern auch, wenn der Schriftsatz lediglich Sachvortrag, aber keinen ausdrücklichen Sachantrag enthalten hat (Klageerwiderung ohne Klageabweisungsantrag, vgl. BT- Drucksache 15/1971, 211). (Quelle)
- Spiderman
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Ich habe nochmal recherchiert. Die bloße Anwaltsbestellung des Beklagtenvertreters löst nur die 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr.1 VV RVG aus (vgl. Enders, RVG für Anfänger, 19.Aufl. Abschn. E Rdnr.288 S.269). Es wurde kein Sachantrag gestellt (vgl. Nr. 3101 Nr.1 VV RVG und BPatG, 24.10.2013 – 4 ZA (pat) 35/13 = RVGreport 2014,157, hier auch Fundstellen verschiedener Kommentare angegeben). Die Erledigungserklärung löst keine Gebühr aus, zumal sie auch nicht in einem Termin stattgefunden hat.pitz hat geschrieben: ↑09.04.2021, 16:46Für Euch auf der Beklagtenseite gibt es mE keinen "ein Verfahren einleitenden Antrag", das Verfahren ist mit Klageeinreichung eingeleitet. Und ein Sachantrag ist auch nicht nötig um bei Euch die volle Gebühr entstehen zu lassen:Gleichwohl sehe ich auch ein einer Erledigungserklärung einen Sachantrag (vgl. zB hier) und allein dadurch sind die Voraussetzungen der Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG nicht mehr gegeben...Neu ist, dass die volle Verfahrensgebühr für den Beklagtenvertreter nicht nur anfällt, wenn er vor Auftragsbeendigung einen Sachanträge enthaltenen Schriftsatz eingereicht hat, sondern auch, wenn der Schriftsatz lediglich Sachvortrag, aber keinen ausdrücklichen Sachantrag enthalten hat (Klageerwiderung ohne Klageabweisungsantrag, vgl. BT- Drucksache 15/1971, 211). (Quelle)
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Klage wurde zugestellt, wir haben die Vertretung der Beklagten angezeigt ohne einen Sachantrag zu stellen. Die Mdt. hat daraufhin die Klageforderung bezahlt. Es folgte wechselseitiger Schriftwechsel zu den außergerichtlichen Ra-Kosten. Nach einem Hinweis des AG zahlte die Mdt. schließlich auch die RA-Kosten. Daraufhin wurde der Rechtsstreit wechselseitig für erledigt erklärt.
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Ich wette nur wenn ich weiß das ich nicht verlieren kann.
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Erledigungserklärung ist ein Sachantrag und löst eine 1,3 VerfG nach 3100 aus (vgl Rn. 31 zu VV RVG 3101 - Gerold / Schmidt - 24. Aufl.)
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Ich habe den Referenten gefragt aus meinem Rechtsfachwirt Lehrgang, Hr. Jansen, und er hat meine Auffassung ebenfalls bestätigt.
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