Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
MrsLittletall
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#1

29.03.2021, 11:26

Hallöchen.

Wir haben einen ZV-Fall, in dem der Schuldner zwar Raten zahlt, aber für die angesetzte Forderung sehr niedrig, so dass es Jahre dauert, bis auch nur die Hauptforderung ohne Zinsen ausgeglichen ist. Da der Schuldner direkt an unseren Gläubiger zahlt, haben wir unsere Kosten für die außergerichtliche Bearbeitung nun bei diesem in Rechnung gestellt. Für die Zwangsvollstreckung und den Mahnbescheid hatten wir Kostendeckungszusage, also haben wir uns an die RV gewandt.

Die hat nun ein Schreiben zurückgeschickt, dass wir doch bitte die Kosten für die erfolglose Zwangsvollstreckung festsetzen lassen sollen.

Ich hab das noch nie gemacht. Ich hab mal ein bisschen geforscht, aber alle Themen dazu waren 10 Jahre oder älter, denen vertraue ich lieber nicht mehr, wir wissen ja, wieviel sich im Recht in 10 Jahren ändert.

Meine Hauptfrage ist, wohin ich den KFA schicken soll. Wir haben hier einen Vollstreckungsbescheid. Bei Urteil oder KFB wäre das ja eindeutig das Gericht, bei dem der Rechtsstreit geführt wurde, aber welches Gericht ist es bei KFB? Das Gericht, bei dem wir den Gerichtsvollzieher beauftragt haben? Oder das Mahngericht, das uns den Vollstreckungsbescheid ausgefertigt hat?

Kann ich ebenfalls die Kosten für das Mahnverfahren festsetzen lassen? Oder kann ich nur die erfolglosen ZV-Aufträge aufführen?

Welche Anlagen muss ich diesem Antrag beifügen?

Vielen Dank für eure Hilfe.
Usi96
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#2

29.03.2021, 13:31

Hey :wink1

du richtest deinen Antrag nach § 788 ZPO an das Amtsgericht, bei dem die letzte ZV-Maßnahme stattgefunden hat. Im Antrag sind die jeweiligen Kosten der Zwangsvollstreckung aufzuführen. Zudem sind die Titel, also der Vollstreckungsbescheid und die ZV-Unterlagen für die Prüfung des Antrags beizufügen.

Wir zahlen auch immer direkt die 3,50 € Zustellungskosten ein, damit der Antrag schneller bearbeitet wird und wir nicht extra eine Verfügung vom Gericht zur Einzahlung erhalten.
Bei unserem Antrag ergeben wir zusätzlich den Hinweis an, dass die angemeldeten Kosten bislang noch nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß § 788 Abs. 2 ZPO waren und eine Festsetzung bislang weder erfolgt ist noch abgelehnt wurde. Wir machen das immer so...und bislang haben wir keine Probleme gehabt.

Die Kosten für das Mahnverfahren sind doch schon in deinem Vollstreckungsbescheid mit festgesetzt worden oder nicht?
Feldhamster
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#3

29.03.2021, 18:30

Manuel
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#4

30.03.2021, 11:32

Feldhamster hat geschrieben:
29.03.2021, 18:30
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 22338.html

Falls du ein Muster brauchst.
:daumen
MrsLittletall
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#5

31.03.2021, 08:58

Vielen Dank schonmal!

Noch eine Frage: Muss der Zwangsvollstreckungsbescheid im Original beigefügt werden oder reicht eine Kopie? Dank der Pandemie befindet sich der ZV-Antrag nämlich schon seit Ewigkeiten beim GV und es ist praktisch unmöglich, diese momentan telefonisch zu erreichen...
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Adora Belle
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#6

31.03.2021, 09:35

Dazu passenderweise dieser Thread im Nachbarforum.
MrsLittletall
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#7

01.04.2021, 08:57

Vielen Dank nochmal an alle. Ich habe den KFA jetzt nach der Vorlage erstellt und Kopien des Titels und der GV-Rechnungen beigefügt. Jetzt bin ich mal gespannt, ob das alles so durchgeht.
MNP199723
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#8

02.04.2021, 20:23

Guten Abend,

ich habe kurz eine allgemeine Frage bzgl. Aufforderungsschreiben & Mahnbescheid. Folgender Sachverhalt.

Unternehmen A schreibt Person B eine Rechnung für eine Bestellung am 10.04. Das Zahlungsziel ist def 24.04. Der Verzug beginnt ja am 25.04. Unternehmen A mandatiert einen Anwalt, der ein Aufforderungsschreiben an Person B macht und dort erneut eine Frist von 14. Tagen setzt.

Im MB muss ich ja die Verzinsung angeben. Geht die Verzinsung ab dem 25.04 aus, weil da Person bereits ja in Verzug geraten ist oder erst ab dem Zeitpunkt, wo die Frist vom Aufforderungsschreiben abgelaufen ist? Ich würde jetzt den 25.04 sagen.

Vielen Dank
Feldhamster
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#9

04.04.2021, 08:48

Ja, 25.04.
MNP199723
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#10

04.04.2021, 15:00

Alles klar. Danke. Wenn aber dennoch ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung gemacht wurde, woran orientiere ich mich dann am besten?

Danke
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