Hallo Liebe alle,
ich bereite gerade nach einer Pause meinen Stoff wieder auf... Prüfungsvorbereitung.
Ich reibe mich gerade ein bisschen an dem § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO.
In § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO steht, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Soweit so klar.
In § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO steht jedoch, "... die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 EUR beschwert ist".
Ich raff es nicht, steh aufm Schlauch. Mag auch an der Uhrzeit liegen. Ich finde es komplett gegensätzlich. Kann mir jemand helfen? Wäre nett. Danke.
Wert der Beschwer § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO
- Spiderman
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Ich habe noch ein Beispiel ermitteln können. Aber der Wert der Beschwer würde anhand des Beispiels 600 EUR übersteigen, was dann zur Folge hätte, dass das AG die Berufung nicht zulassen würde, sofern keine Fortbildung des Rechts etc. Korrekt?
Der Kläger klagt auf Zahlung von 15.000,00 EUR. Der Klage wird in Höhe von 5.000,00 EUR stattgegeben, im Übrigen wird sie abgewiesen. Der Kläger legt gegen das Urteil in Höhe von 5.000,00 EUR Berufung ein.
Wert der Beschwer des Klägers: 10.000,00 EUR
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR
Ich finde den Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 sehr verwirrend.
Abs. 2: "Die Berufung ist nur zulässig, wenn...." , Abs. 4: "Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn..."
Der Kläger klagt auf Zahlung von 15.000,00 EUR. Der Klage wird in Höhe von 5.000,00 EUR stattgegeben, im Übrigen wird sie abgewiesen. Der Kläger legt gegen das Urteil in Höhe von 5.000,00 EUR Berufung ein.
Wert der Beschwer des Klägers: 10.000,00 EUR
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 EUR
Ich finde den Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 sehr verwirrend.
Abs. 2: "Die Berufung ist nur zulässig, wenn...." , Abs. 4: "Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn..."
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist...
- scully
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Ich versuchs mal, zu erklären...
Die Berufung ist (immer) zulässig, wenn der Streitwert die 600 € übersteigt (Abs. II).
Das Gericht kann aber die Berufung zulassen, wenn Sache von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung... "und" der Streitwert unter 600 € liegt (Abs. IV).
(Bei deinem Beispiel war die Sache vorher sicher nicht beim AG )
Die Berufung ist (immer) zulässig, wenn der Streitwert die 600 € übersteigt (Abs. II).
Das Gericht kann aber die Berufung zulassen, wenn Sache von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung... "und" der Streitwert unter 600 € liegt (Abs. IV).
(Bei deinem Beispiel war die Sache vorher sicher nicht beim AG )
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Der Streitwert ist für die Zulässigkeit einer Berufung unerheblich.scully hat geschrieben: ↑25.03.2021, 14:44Ich versuchs mal, zu erklären...
Die Berufung ist (immer) zulässig, wenn der Streitwert die 600 € übersteigt (Abs. II).
Das Gericht kann aber die Berufung zulassen, wenn Sache von grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung... "und" der Streitwert unter 600 € liegt (Abs. IV).
(Bei deinem Beispiel war die Sache vorher sicher nicht beim AG )
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11