Betreuungsgebühr bei Übertragsvertrag

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JB86
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#1

18.03.2021, 15:42

Hallo,

ich habe hier einen Übertragsvertrag vorliegen. Bei der Auflassung wurde dort festgelegt, dass der Notar beauftragt wird, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst dann zu stellen, wenn eine von uns angeforderte Schuldhaftentlassungserklärung für den Übertragsgeber vorliegt. Ist das ein Fall der Nr. 22200 Nr. 3? "die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der GBO aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll", ist dass damit gemeint? Bekomme ich dafür die Betreuungsgebühr? Ich meine ja, bin mir aber nicht ganz sicher :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
köster
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#2

19.03.2021, 14:32

"die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der GBO aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll"

Das ist damit nicht gemeint, aber weil der Notar ja die Auflage der Urkundsbeteiligten zu beachten hat, die Urkunde erst herauszugeben (sprich einzureichen), wenn die Schuldhaftentlassung vorliegt, ist damit der Fall des KV 22200 Nr. 3 gegeben, sodass meines Erachtens die Betreuungsgebühr anfällt. Und wenn der Notar die Schuldhaftentlassungserklärung auch selbst anfordert, entsteht gemäß Vorbemerkung 2.2.1.1. Nr. 8 zusätzlich die Vollzugebühr KV 22110.
JB86
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#3

22.03.2021, 08:35

Guten Morgen,

vielen Dank. :wink1
Das mit der Vollzugsgebühr war mir klar, die Schuldhaftentlassungserklärung haben wir auch angefordert.

Gruß
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
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