Halli-Hallo,
ich bräuchte mal Hilfe und hoffe jemand kann mir das beantworten...
Wir haben in einer Sache ein Mahnverfahren eingeleitet. Gegen den Vollstreckungsbescheid hat die Antragsgegnerin dann Einspruch eingelegt. Das Gericht hat Termin anberaumt. Wir haben angeregt das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO einzuleiten. Danach hat die Gegenseite direkt den Einspruch zurückgenommen, der Termin wurde aufgehoben und der Streitwert wurde in einem Beschluss festgesetzt.
Meine Kollegin meinte jetzt, dass ich als nächstes einen KfA machen müsste. Wir sind uns aber beide nicht so sicher, ob oder welche Gebühren wir festsetzen lassen können.
Ich habe bereits gegooglet und auch hier gesucht, habe aber keine direkte Antwort gefunden, die mir 100%-ige Sicherheit gegeben hätte.
Im Voraus schon einmal vielen Dank!
Einspruch gegen VB vor Termin zurückgenommen - KfA?
- AliceFromWonderland
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Auch wenn Du keine direkte Antwort gefunden hast, wäre ein Vorschlag Deinerseits gern gesehen, damit man darüber diskutieren kann. Dir muss ja grundsätzlich klar sein, welche Gebühr entsteht, wenn das Verfahren abgegeben wird.
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- AliceFromWonderland
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Es fällt theoretisch doch die 1,3 nach 3100 an und wird dann gemindert durch die 3305, wenn es ans streitige Gericht abgegeben wird.
Oder?
Sorry, ich stehe heute mega auf dem Schlauch...
Oder?
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Was falsch wäre.
Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel. Bei Einspruch geht somit ohne Antrag das Verfahren an das Streitgericht, welches darüber zu entscheiden hat, ob der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird oder nicht. Damit fällig die Nr. 3100 VV RVG an und nicht nur die reduzierte VG.
Anzurechnen ist, wie Alice ebenfalls richtig schreibt, die Nr. 3305 VV RVG.
Weitere Gebühren sehe ich hier auch nicht. Also zur Festsetzung anmelden: Nr. 3100 VV RVG ./. Nr. 3305 VV RVG
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Okay, dann hab ich mich bei der Verfahrensgebühr geirrt...
Es wurde ja aber unstreitig ein Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen. Warum fällt dann die Nr. 3308 nicht an?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
- AliceFromWonderland
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Super! Vielen lieben Dank!Anahid hat geschrieben: ↑09.03.2021, 17:08Was falsch wäre.
Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel. Bei Einspruch geht somit ohne Antrag das Verfahren an das Streitgericht, welches darüber zu entscheiden hat, ob der Vollstreckungsbescheid aufgehoben wird oder nicht. Damit fällig die Nr. 3100 VV RVG an und nicht nur die reduzierte VG.
Anzurechnen ist, wie Alice ebenfalls richtig schreibt, die Nr. 3305 VV RVG.
Weitere Gebühren sehe ich hier auch nicht. Also zur Festsetzung anmelden: Nr. 3100 VV RVG ./. Nr. 3305 VV RVG
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Genau so ist das.Aelizia hat geschrieben: ↑10.03.2021, 09:59Die 3308 ist angefallen und im Vollstreckungsbescheid erfasst.
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