Pflichten des Gläubigers

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Tatjana H.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 955
Registriert: 15.07.2015, 09:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#1

23.02.2021, 09:28

Guten Morgen,

ich hoffe, ihr seid alle wohlauf.

Wir haben einen M, der hatte ein Insolvenzverfahren. RSB wurde erteilt.

Nun kommt, ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens, eine Krankenversicherung bzw. das von ihr beauftragte Inkassobüro und will einen Titel aus 2013 vollstrecken.

Ich habe mal gehört, dass der Gläubiger dazu verpflichtet ist, sich regelmäßig darüber zu informieren, ob der Schuldner Insolvenz angemeldet hat. Und wenn er das nicht tut und dem Schuldner RSB erteilt wird, dann hat er Pech gehabt. Stimmt das? Und falls ja, wo finde ich denn dazu was?

Da wir hier absolut 0,00 mit Insolvenz zu tun haben, habe ich sowas von gar keine Ahnung davon.

Für eure Hilfe wäre ich echt dankbar.

Tatjana
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.

Manieren machen uns zu Menschen

Ich bin der Meister meines Los.
Ich bin der Captain meiner Seel.


Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten :haue
Benutzeravatar
Zonnie
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 650
Registriert: 12.06.2006, 16:58
Beruf: Sachbearbeiterin Recht
Software: altasoft
Wohnort: Besigheim

#2

23.02.2021, 09:50

Guten Morgen,

hat der Gläubiger evtl. seine Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zum Verfahren angemeldet? Denn dann wäre diese Forderung von der Restschuldbefreiung nicht umfasst und der Gläubiger kann die Forderung weiterverfolgen.
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
Tatjana H.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 955
Registriert: 15.07.2015, 09:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#3

23.02.2021, 10:13

Zonnie hat geschrieben:
23.02.2021, 09:50
Guten Morgen,

hat der Gläubiger evtl. seine Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zum Verfahren angemeldet? Denn dann wäre diese Forderung von der Restschuldbefreiung nicht umfasst und der Gläubiger kann die Forderung weiterverfolgen.
Das ist mir bewusst, aber dem Mandanten ist nicht bekannt, ob die Forderung als solche zu dem Verfahren angemeldet wurde. Ich denke mal, das müsste der InsoVerwalter ihm ja auch mitgeteilt haben, oder nicht?
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.

Manieren machen uns zu Menschen

Ich bin der Meister meines Los.
Ich bin der Captain meiner Seel.


Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten :haue
Benutzeravatar
Zonnie
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 650
Registriert: 12.06.2006, 16:58
Beruf: Sachbearbeiterin Recht
Software: altasoft
Wohnort: Besigheim

#4

23.02.2021, 10:39

Wenn ein Gläubiger seine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet, bekommt der Schuldner vor dem Prüftermin eine Abschrift des Tabellenblatts mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen dieser Anmeldung und dass er Widerspruch dagegen einlegen kann.

Aber wie viele Schuldner habe ich in meinen Berufsjahren schon gehört, die gesagt haben "das hab ich nicht bekommen" bzw. "Das hat mir keiner gesagt" :huch
Mit dem Leben ist es wie mit einem Theaterstück: es kommt nicht darauf an, wie lang es ist, sondern wie bunt.
Seneca
Tatjana H.
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 955
Registriert: 15.07.2015, 09:18
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#5

23.02.2021, 11:14

Zonnie hat geschrieben:
23.02.2021, 10:39
Wenn ein Gläubiger seine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet, bekommt der Schuldner vor dem Prüftermin eine Abschrift des Tabellenblatts mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen dieser Anmeldung und dass er Widerspruch dagegen einlegen kann.

Aber wie viele Schuldner habe ich in meinen Berufsjahren schon gehört, die gesagt haben "das hab ich nicht bekommen" bzw. "Das hat mir keiner gesagt" :huch
Das stimmt natürlich auch wieder... meistens sind die ja so verschusselt, dass man sich nicht wundert, dass die keinen Überblick mehr haben über ihre Finanzen
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

Es ist unmöglich jemanden etwas beizubringen, von dem er glaubt, das er es schon weiß.

Manieren machen uns zu Menschen

Ich bin der Meister meines Los.
Ich bin der Captain meiner Seel.


Flauschig? Am Ar..... Ich würde dich mit einer Schaufel bürsten :haue
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

23.02.2021, 11:29

Nach dem Beschluss des BGH v. 03.04.2014 (IX ZB 93/13) ist dem Gläubiger (im dortigen Fall eine Krankenkasse) auch nach erteilter Restschuldbefreiung die ZV möglich, wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren nicht dem angemeldeten Anspruch selbst, sondern nur dessen Anmeldung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung widersprochen hat. Da die ZV im hier vorliegenden Fall aber nicht aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, sondern aus einem Titel aus 2013 erfolgt, würde ich hier beim Gläubigervertreter nachhaken, wann die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist bzw. aus welchen Gründen eine Forderungsanmeldung unterblieben ist. Im letzteren Fall sollen die Gläubigervertreter dann bitte erklären, worauf der ZV-Anspruch vor dem Hintergrund der erteilten Restschuldbefreiung und deren Wirkung (§ 301 InsO) gestützt wird. Parallel würde ich mit dem damaligen Insolvenzverwalter/Treuhänder Kontakt aufnehmen und dort anfragen, ob eine Forderungsanmeldung der Krankenversicherung vorliegt und ggf. um Übersendung einer Kopie bitten. Wie die Vorredner bereits schrieben, sind die Auskünfte der Mandanten zu angeblich nicht vorliegenden Unterlagen mit Vorsicht zu genießen.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#7

23.02.2021, 18:34

Das ist doch ganz einfach: Wenn die Forderung aus vbuH angemeldet und entsprechend festgestellt wurde, dann müsste der Gläubiger über einen vollstreckbaren Tabellenauszug verfügen, da aus dem ursprünglichen Titel nicht mehr vollstreckt werden kann. Hat er diesen nicht, kann er auch nicht vollstrecken!

Nur nebenbei, da der Tabellenauszug der entsprechende Titel ist, ändert sich natürlich auch das Datum des Titels, nämlich auf den Zeitpunkt der Erteilung.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten