Wir vertreten unsere Mandantschaft, die Firma G GmbH, und waren mit dem Forderungseinzug gegen Schuldner S (eine Einzelfirma) beauftragt. G hatte mehrere offene Rechnungen, die S nicht bezahlt hatte. Auf unser Aufforderungsschreiben hin bot S durch seinen Anwalt Ratenzahlung an. Es erfolgten mehrere Zahlungen, allerdings wurde jetzt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers von S eröffnet.
Ich bin unschlüssig, wie ich die Forderung jetzt anmelden soll. Durch die Zahlungen kann ich schlecht alle offenen Rechnungen zur Insolvenztabelle anmelden. Andererseits habe ich die Befürchtung, dass der Insolvenzverwalter die von S geleisteten Zahlungen von uns zurückfordert.
Hat jemand eine Idee?
Neben den geleisteten Ratenzahlungen wurden auf die offene Forderung auch Rechnungen von S an G angerechnet. Die kann der Insolvenzverwalter vielleicht anfechten, oder?
Welche Forderung muss ich anmelden?
- Anahid
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Jepp.....da hat Euer Mandant jetzt ein Problem. Ich würde mit dem Mandanten abklären, ob man erst einmal abwarten soll oder ob er die Forderung jetzt angemeldet haben möchte. Man soll ja die Hoffnung nicht aufgeben - vielleicht fällt Euer Mandant einfach beim Insolvenzverwalter durchs Raster. Wenn Du jetzt anmeldest, dann stehen genau die o.g. Probleme an. Ich würds den Mandanten entscheiden lassen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- mücki
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Hallo, du solltest eure noch offenen Forderungen, inkl. RA-Gebühren sofern vor IE entstanden, anmelden. Wenn der InsVw die Anfechtung erklärt, können die dann erstatteten Gelder unproblematisch nachträglich angemeldet werden.
Bezüglich der Anfechtung kommt es auf verschiedene Punkte an:
Wann waren die Zahlungen (der Anfechtungszeitraum der §§ 130, 131 beginnt drei Monate vor Antragstellung)?
Hatte euer Mandant Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit?
Wenn die Forderungen z.B. nicht tituliert waren und auch nicht 20 mal gemahnt wurde o.ä., käme nur eine Anfechtung nach 130 InsO in Betracht, diese setzt aber die Kenntnis des Gläubigers von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit voraus.
Alles in Allem sehe ich bei dem von dir geschilderten Sachverhalt, sofern vollständig, ganz gute Chancen eine mögliche Anfechtung abzuwehren.
Bezüglich der Anfechtung kommt es auf verschiedene Punkte an:
Wann waren die Zahlungen (der Anfechtungszeitraum der §§ 130, 131 beginnt drei Monate vor Antragstellung)?
Hatte euer Mandant Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit?
Wenn die Forderungen z.B. nicht tituliert waren und auch nicht 20 mal gemahnt wurde o.ä., käme nur eine Anfechtung nach 130 InsO in Betracht, diese setzt aber die Kenntnis des Gläubigers von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit voraus.
Alles in Allem sehe ich bei dem von dir geschilderten Sachverhalt, sofern vollständig, ganz gute Chancen eine mögliche Anfechtung abzuwehren.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch