Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich stehe vor folgendem Rätsel:
Gegen den Mandanten als Inhaber eines Hoch-/Tief-/Straßenbaus (IN-Verfahren) wurde durch eine Krankenkasse Anfang 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die vorläufige Verwaltung wurde sodann durch das Insolvenzgericht angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Nach langem Hin und Her wurde der Antrag auf Eröffnung im September 2020 mangels Masse abgewiesen. Der Mandant hat keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt geschweige denn irgendwie im vorläufigen Verfahren mitgewirkt.
Jetzt möchte mein Chef wissen, ob nunmehr trotz allem vorgenannten ein Eigentrag des Mandanten möglich ist. Ich stehe kurz vor der Verzweiflung Google spuckt nichts wirkliches dazu aus.
Kann mir hier jemand weiterhelfen?
Eigenantrag nach Abweisung mangels Masse?
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Das ist eigenartig. Ob ein Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, wird durch ein Gutachten festgestellt. Und für ein solches Gutachten bedarf es ja der Zuarbeit des Insolvenzschuldners.
Bezüglich eines Eigenantrages => https://www.lr-schuldnerberatung.de/tag ... els-masse/
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Da hast Du recht mit dem Gutachten Ich habe nochmal in der Akte nachgeschaut, bei uns ist kein Gutachten angekommen, obwohl wir als Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners geführt wurden. Die Akte ist auch ein einziges Chaos und der Mandant ebenfallssamsara hat geschrieben: ↑04.02.2021, 15:42Das ist eigenartig. Ob ein Verfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, wird durch ein Gutachten festgestellt. Und für ein solches Gutachten bedarf es ja der Zuarbeit des Insolvenzschuldners.
Bezüglich eines Eigenantrages => https://www.lr-schuldnerberatung.de/tag ... els-masse/
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Hallo, so einfach ist das leider nicht. Wenn der Schuldner nicht mitarbeitet, was gerade bei Freudentränen häufig der Fall ist, wird nicht ewig weiter ermittelt. Der SV teilt das dem Insolvenzgericht mit, die es wiederum dem antragstellenden Gläubiger mitteilt. Dieser kann dann einen Kostenvorschuss leisten, damit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, was aber in der Regel nie passiert. Also wird das Verfahren mM abgewiesen bzw. nicht eröffnet. Gutachten, Zwischenbericht und Verwalterberichte werden grundsätzlich ausschließlich an das Insolvenzgericht geschickt.
Grundsätzlich kann der Schuldner immer einen Eigentrag stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen bzw. muss dies sogar, wenn er gewerblich tätig ist.
Grundsätzlich kann der Schuldner immer einen Eigentrag stellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen bzw. muss dies sogar, wenn er gewerblich tätig ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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wurde keine sofortige BEschwerde gegen die Einstellung eingelegt? 216 InsO