Hier kannst du alle Fragen zu Inkassoangelegenheiten und gerichtlichen Mahnverfahren stellen.
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kimmi2709
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#1
21.01.2021, 19:22
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Wir haben für unseren Mandanten ein Unterlassungsschreiben erstellt. Die Gegenseite hat unsere Rechnung bekommen. Diese weigert sich jetzt zu zahlen. Wir leiten das Mahnverfahren ein. In welchem Namen reichen wir den Mahnbescheid ein? Im Namen des Mandanten (Mandant ./. Gegenseite) oder in unserem Namen (Kanzlei ./. Gegenseite)? Wenn wir im Namen des Mandanten den Mahnbescheid einreichen, kann ich sodann gleich unsere Rechnung für das Mahnverfahren mit einreichen? Sorry ich stehe etwas auf dem Schlauch, Mahnverfahren machen wir sonst nicht. Bitte um Hilfe. LG
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sh161
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#2
22.01.2021, 08:20
Antragsteller ist der Mandant, denn er ist derjenige, der einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner hat.
Die Kosten des Mahnverfahrens werden automatisch mit geltend gemacht. Da wird nichts gesondert "eingereicht".