Hallo LiKos, Ihr seid meine letzte Hoffnung .
Ich brauche dringend ein Muster für eine Drittschuldnerklage, in welchem ich das Einkommen des Schuldners nicht angeben muss. Ich habe schon alles durchforstet, finde aber nur Muster in denen das Einkommen mit angeben wird. Auch meine Seminarunterlagen geben nichts her.
Die Einkommensnachweise konnten bisher nicht gepfändet werden, da der Schuldner nie zu erreichen ist.
Könnt Ihr mir helfen?
Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeber
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 4846
- Registriert: 30.07.2007, 09:23
- Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
- Wohnort: NRW
SH meinte das bestimmt so, dass man bei einer DSK gegen einen anderen DS auch keine Beträge hat.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
die Drittschuldnerklage ist eine Leistungsklage. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Höhe des Einkommens.
Kommt der Drittschuldner der Aufforderung nach § 840 ZPO nicht nach, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Sollte der Drittschuldner erklären, dass die Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gem. § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass der Beklagte die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens, in vollem Umfang zu erstatten hat (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129 .
S. Geiselmann
die Drittschuldnerklage ist eine Leistungsklage. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Höhe des Einkommens.
Kommt der Drittschuldner der Aufforderung nach § 840 ZPO nicht nach, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen. Sollte der Drittschuldner erklären, dass die Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess gem. § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und erreichen, dass der Beklagte die bisher entstandenen Kosten, insbesondere die des Erkenntnisverfahrens, in vollem Umfang zu erstatten hat (BGHZ 79, 275, 281; BGHZ 91, 126, 129 .
S. Geiselmann