Anrechnung Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MrsLittletall
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#1

13.01.2021, 10:59

Wann man die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren macht mir immer wieder zu schaffen, deswegen würde ich das gern mal klarstellen.

In der Regel mache ich keine Anrechnung der Geschäftsgebühr, wenn wir die Beklagte gewesen sind.

Wenn wir die Kläger sind, schaue ich in die Klage und wenn wir die Geschäftsgebühr beantragt haben, dann mache ich eine Anrechnung, egal, wie der Fall ausging.

Nun hat mein Chef mich aber drauf hingewiesen, dass wir in einem Fall mit einem Vergleich ja gar keine Geschäftsgebühr erhalten haben, was ja stimmt. Wir haben auch keinen Anspruch gegen den Gegner auf eine Geschäftsgebühr, weil das nicht mit im Vergleich enthalten ist. Er hat auch auf § 15a Abs. 2 hingewiesen, den ich dann überprüft habe und auf Folgendes gekommen bin:

Das heißt also, ich kann die Anrechnung der Geschäftsgebühr im KFA nur machen, wenn wir die Geschäftsgebühr

a) in der Klage beantragt haben
b) wir ein Urteil oder Vergleich haben, in dem die Geschäftsgebühr aufgeführt ist,

d.h., ich kann/sollte die Anrechnung nur machen, wenn wir einen vollstreckbaren Titel haben, in dem die Geschäftsgebühr aufgeführt ist.

Ok, jetzt hab ich die ganze Zeit von Geschäftsgebühr gesprochen, gemeint ist die "vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung".

Ist mein Gedankengang korrekt?
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icerose
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#2

13.01.2021, 14:23

Schau mal hier in Beitrag #3, das ist schön erklärt.
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#3

13.01.2021, 14:33

Die Verlinkung führt zu einem völlig anderen Thema.
MrsLittletall
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#4

14.01.2021, 08:50

Stimmt leider, das ist nicht meine Frage. Da ist wohl bei der Verlinkung was schief gelaufen.
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#5

14.01.2021, 09:26

Sorry, ich versuchs nochmal:
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#6

14.01.2021, 09:35

Diesmal hat es geklappt! Das war genau meine Frage! Frag mich, warum ich die bei meiner Suche nicht entdeckt habe? Wie auch immer, danke. Damit war mein Gedankengang korrekt.
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