Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben, ZV beendet?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#1

12.01.2021, 09:54

Hallo zusammen :wink1 ,

im August letzten Jahres haben wir eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, der Gerichtsvollzieher hat eine Vermögensauskunft durchgeführt und hier wurde eine monatliche Ratenzahlung von 50 € mit dem Schuldner vereinbart. Leider hat dieser nicht gezahlt.

Nun haben wir die Unterlagen vom GVZ zurückbekommen, dort steht drin: "Die Ratenzahlungsvereinbarung wird aufgehoben, da die Zahlungsfristen nicht eingehalten wurden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist somit beendet."

Ehrlich gesagt bin ich überfragt und weiß nicht, wie es für uns nun weiter geht :kopfkratz

Ich bin sicher, jemand von euch ist in dem Bereich bewanderter? :mrgreen:
:katze2
Refa-99
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 347
Registriert: 22.08.2020, 14:24
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte + Jura-Studentin

#2

12.01.2021, 10:50

Das klingt so, als müsstet ihr dem Gerichtsvollzieher einen neuen Auftrag erteilen. Er weiß ja nicht, wie ihr euer weiteres Vorgehen geplant habt. Forderungspfändung bei der Bank, beim Arbeitgeber, etc? Sachpfändung?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#3

12.01.2021, 11:32

Ich hatte seinerzeit im Antrag Pfändung von körperlichen Sachen und Taschenpfändung mit angegeben und Abgabe der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch; hebt sich das gegeneinander auf ?

Was muss ich denn im neuen Antrag ankreuzen?
:katze2
Refa-99
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 347
Registriert: 22.08.2020, 14:24
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte + Jura-Studentin

#4

12.01.2021, 12:22

Ob sich das gegenseitig aufhebt, kann ich dir nicht sicher sagen, klingt für mich aber so.

Was du im neuen Auftrag ankreuzen musst, hängt davon ab, was der Schuldner in der Vermögensauskunft angegeben hat. Wir versuchen immer, sofern möglich, Forderungen (Lohn oder gegen die Bank) zu pfänden und Pfändung von körperlichen Sachen zu vermeiden.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#5

12.01.2021, 12:59

Mileena hat geschrieben:
12.01.2021, 11:32
Ich hatte seinerzeit im Antrag Pfändung von körperlichen Sachen und Taschenpfändung mit angegeben und Abgabe der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch; hebt sich das gegeneinander auf ?
Ja, das hebt sich auf.
Habt ihr denn die Vermögensauskunft erhalten?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#6

12.01.2021, 13:43

Ja, das hebt sich auf.
Habt ihr denn die Vermögensauskunft erhalten?
Ja, die haben wir erhalten, und danach haben er und seine Frau Einkommen.
:katze2
samsara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8096
Registriert: 13.06.2012, 18:54
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#7

12.01.2021, 13:45

Dann solltest Du einen Pfüb machen und das Gehalt pfänden.
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#8

12.01.2021, 16:07

samsara hat geschrieben:
12.01.2021, 13:45
Dann solltest Du einen Pfüb machen und das Gehalt pfänden.
Richtig. Und die Lohnabrechnungen nicht vergessen mitzupfänden.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
Mileena
Forenfachkraft
Beiträge: 201
Registriert: 13.08.2013, 12:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#9

18.01.2021, 17:10

Danke für eure Antworten!

Ich muss zugeben, es ist das zweite Mal, dass ich einen PfüB beantrage, und das Muster was ich von damals noch vorliegen habe, passt in diesem Fall hier leider nicht.
Ich habe mehrere Fragen:

In der Vermögensauskunft wurde der aktuelle Arbeitgeber sowie das Bankkonto angegeben, das heißt eine von beiden kann als Drittschulderin angegeben werden? (Firma o. Bank). Ich würde Bank bevorzugen, um dem Schuldner keinen Stress mit dem AG zu verursachen.

Forderung aus Anspruch? Wenn ich dann D (Kreditinstitute) nehhme, muss ich Punkte 1 - 6 ausfüllen?

Der Schuldner hat übrigens ein Pfändungsschutzkonto, das heißt aber nicht, dass wir gar nicht pfänden können, richtig?

Gibt es noch was zu beachten?

Hat jemand der Einfachheit halber ein Muster was er/sie mir schicken könnte? Vllt. hat sich das Antworten auf meine Fragen dann erledigt :oops:
:katze2
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#10

19.01.2021, 15:33

Mileena hat geschrieben:
18.01.2021, 17:10
Der Schuldner hat übrigens ein Pfändungsschutzkonto,
Das wäre für mich ein Grund mehr, auch den Arbeitslohn mit zu pfänden. Außerdem erhöht dies den Druck auf den Schuldner. Womöglich lacht er sich ins Fäustchen, wenn (nur) sein P-Konto gepfändet wird.

Drittschuldner Bank ist Anspruch D - richtig. Dann im Feld: "Es wird angeordnet, dass"... wird klassisch Kästchen zwei und drei angekreuzt und unten im Freifeld noch mit reingenommen, dass auch die Kontoauszüge gepfändet werden.

Drittschuldner Arbeitgeber ist Anspruch A. Hier ist dann im Feld: "Es wird angeordnet, dass"... noch das oberste Kästchen anzukreuzen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten