Ich habe eine Frage zur neuen Praxis bei der Anrechnung ab 2021:
Wie verhält es sich mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn die GG noch nach altem Recht entstanden ist? Ich habe hier ja zunächst die Wahl:
- Anrechnung der GG auf die VG
- * Anrechnung der VG auf die GG
Ich habe die Befürchtung/Hoffnung, dass es je nachdem, welche der beiden Anrechungen ich wähle, unterschiedlich sein dürfte. Für den Anwalt wäre dann wohl diejenige Alternative am günstigsten, bei der sich der Anrechnungsbetrag nach altem Recht berechnet. (Führt aber dann eventuell auch dazu, dass alte Rechnungen nochmal neu geschrieben werden müssten...)
Ich vermute, dass es so korrekt ist, aber bitte nochmal um eure Unterstützung, bevor ich das jetzt immer so handhabe:
- Bei Anrechnung der GG auf VG: Anrechnungsbetrag nach Tabelle 2021
- Bei Anrechnung der VG auf GG: Anrechnungsbetrag nach Tabelle 2013