ich hatte Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt, ohne Modul M.
Zum anberaumten Termin erschien der Schuldner nicht, so dass ich einige Zeit später (die Hauptforderung ist nicht so hoch), nun doch die Einholung von Drittauskünften beantragt habe (§ 802I ZPO nur Bundeszentralamt für Steuern) und zwar ohne Formular, sondern mit individuellem Schreiben.
Vor einigen Monaten hat das auch geklappt, hier nun schreibt mir der GV, dass ich kein Formular verwendet habe, deshalb der Antrag unzulässig ist.
? Wo steht, dass ich bei einem isolierten Antrag das Formular nutzen muss, insbesondere, weil ich ja die gütliche Erledigung nicht verhindern kann (der GV ist in jeder Lage angehalten, eine gütliche Erledigung herbeizuführen
![Schockiert :schock](./images/smilies/schock.gif)
Ideen?