Frist für die Bearbeitung eines KFA?

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SSchall
Kennt alle Akten auswendig
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#1

14.12.2020, 13:46

Hallo zusammen.

Wir haben (vor Monaten!) einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Vor 1 Monat haben wir um Sachstandsmitteilung gebeten und hierauf die Antwort erhalten, dass die Akten zur Zeit versandt seien. Warum auch immer, denn hierfür gibt es gar keinen Grund. Letzte Woche (1 weiteren Monat später) haben wir wieder nach dem Sachstand gefragt und bekommen tatsächlich die Antwort, dass wir bitte von monatlichen Sachstandsanfragen absehen sollen! Jetzt zur Frage, die ich mir stelle.... gibt es nicht auch für das Gericht eine "Frist", innerhalb derer ein KFA bearbeitet werden muss?!
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jojo
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#2

14.12.2020, 14:28

Na, wenn die Akte versandt ist, was sollen die denn machen ?

Und nein, Fristen gibt es nicht.

Und sicher, dass es da kein Berufungs/Beschwerde/Revisionsverfahren gab ?
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Anahid
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#3

15.12.2020, 15:13

Warum antwortest Du dem Gericht nicht genau das was Du schreibst, nämlich dass für Euch kein Grund ersichtlich ist, warum die Akten versandt sein sollten und wohl verständlich wäre, dass die Partei nicht ewig darauf warten möchte, ihre Kosten von der Gegenpartei zurückfordern zu können. Von daher wäre eine detailliertere Antwort durchaus wünschenswert, wenn man weitere Sachstandsanfragen vermeiden möchte.
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#4

04.01.2021, 17:17

Vielleicht ist die besagte Akte als Beiakte beigezogen worden? Eine Bitte an das Gericht, die Akte zwecks Erledigung des KFV für kurze Zeit zurückzufordern, könnte hilfreich sein. Niemand muss ewig auf seinen KFB warten. Ggf. muss man härtere Bandagen anlegen. Die letzte Antwort des Gerichts ist schlicht eine Frechheit!
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#5

28.09.2022, 12:51

Hallo Zusammen,

ich habe noch eine andere Frage zu dem Thema Frist für die Bearbeitung. Ich sitze sozusagen am anderen Ende der Kette und unser Part muss die Rechtsanwaltskosten tragen. Nun ist mir eine Akte in die Hand gefallen, wo ein KFA bereits im Oktober 2017 gestellt wurde, uns zwecks Kenntnisnahme und ggf. Stellungnahme übermittelt wurde. Seither ist in der Akte nichts mehr passiert. Die Zinsen laufen aber ja seit Antragstellung.... :schock ... Ist nun der Antragsteller in der Pflicht, das KFA-Verfahren zu betreiben, oder wäre es an uns, dort schnellstmöglich einen KFB zu bekommen.
Ein Rechtsmittelverfahren läuft nicht in der Sache, jedoch hat der selbe Kläger noch weitere Verfahren laufen.
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#6

30.09.2022, 09:45

Wenn der gestellte KFA aus Eurer Sicht inhaltlich in Ordnung ist, würde ich den Betrag schnellstmöglich bezahlen, um das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern. Sollte das KF-Verfahren danach von der Gegenseite fortgesetzt werden, könnt Ihr dort die zwischenzeitliche Erfüllung einwenden.
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#7

30.09.2022, 11:56

Ist bei Euch denn schon mal solch ein Fall aufgetreten? Natürlich würden wir den Betrag zahlen, aber ich finde es ein Unding solch hohe Zinsen zahlen zu müssen. Wer ist in dem Fall in der Pflicht, dahinter zu sein, dass der KFB ergeht? Die benachteiligte Partei oder diejenigen, die den KFB beantragt haben? Nur weil das Kostenverfahren offenbar seitens des Gerichts nicht weiter betrieben wurde, kann es ja nicht zu unserem Nachteil sein.
Dass aufgrund der hohen Auslastung es durchaus vorkommt, mehr als ein halbes Jahr auf den Beschluss zu warten, kenne ich ja und würde ich auch noch hinnehmen für die Zinsberechnung zu berücksichtigen. Aber jetzt fast 5 Jahre immer noch keine Reaktion, da streikt mein Gerechtigkeitssinn.
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#8

04.10.2022, 10:09

So einen Fall erinnere ich nicht. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, das Verfahren zu betreiben, also auch, das Gericht zu erinnern, wenn die Erledigung ungewöhnlich lange dauert. Wenn der Antragsteller daran jedoch aufgrund der gegenwärtigen Zinslage kein Interesse hat, ist es für die Gegenpartei ratsam, den geschuldeten Betrag zu zahlen, ohne den KFB abzuwarten.
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Anahid
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#9

10.10.2022, 12:49

Hmmm......fünf Jahre ohne Entscheidung? Da wäre ja mal durchaus über eine Verjährung nachzudenken; und zwar nicht nur der Zinsen, als auch der Gebührenforderung. :kopfkratz
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#10

10.10.2022, 16:20

Da die Kosten ja im Zuge einer gerichtlichen Entscheidung festgesetzt werden sollen, können die Kosten innerhalb von 30 Jahren festgesetzt werden. Das wurde mir zumindest mal bei einem Telefonat mit einem Kostenbeamten bei einem anderen Gericht erklärt. Die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren greift da wohl nicht. Andererseits muss der gegnerische Rechtsanwalt wohl auch Bemühungen erkennen lassen, dass er an der Festsetzung interessiert ist. Ich gehe davon aus, das das Gericht uns an jeglicher Korrespondenz beteiligt hätte. Aber es ist nichts mehr gekommen. Ich habe hier wirklich das große Fragezeichen auf der Stirn.
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