Kostenfestsetzung trotz abgeschl. InsoVerf.?

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Benutzeravatar
FeldKiel
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 07.06.2011, 13:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

19.11.2020, 16:45

Hallo zusammen,

ich habe hier folgenden Fall:

Unser Mdt. A wird von B1+2 verklagt, wir erheben für A Widerklage. In erster Instanz gewinnen B1+2 größtenteils, Widerklage und ein Teil der Klage wird abgewiesen. Wir legen für A Berufung ein. Dann wechselt A seinen Wohnsitz im laufenden Verfahren seinen Wohnsitz ins Ausland und meldet danach Insolvenz an. Berufungsverfahren wird unterbrochen. Insolvenzverfahren wird durchgeführt und abgeschlossen, A wird Restschuldbefreiung erteilt. Nach 1,5 Jahren beantragen B1+2 die Aufnahme des Berufungsverfahrens. Schlussendlich erlässt das Berufungsgericht einen Beschluss, wonach A die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. B1+2 stellen Kostenfestsetzungsanträge für 1. und 2. Instanz.

Nach meiner Auffassung gehen diese Anträge ins Leere, da die Gegenseite sowohl die im Urteil I. Instanz zugestandene Forderung wie auch die Kosten der I. und II. Instanz - soweit zum Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden - hätten zur Tabelle anmelden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Ich habe hierzu bislang lediglich die Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 02.04.2012; 17 W 189/11 + 17 W 190/11) gefunden. Liege ich damit richtig?

Ich wäre dankbar, wenn mir jemand die Zweifel nehmen könnte.

Vielen Dank im Voraus und bleibt gesund!
FeldKiel
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1433
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

19.11.2020, 18:25

Deiner Meinung entsprechend
"Wird der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene prozessuale Kostenerstattungsanspruch wie auch die Hauptforderung, aus deren gerichtlicher Geltendmachung dieser herrührt, im Insolvenzverfahren nicht gemäß §§ 174ff. InsO zur Tabelle angemeldet, so erstreckt sich die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung auch auf dessen Kostenerstattungsverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist."
Beschluss vom 21.06.2012 - 12 W 1132/12
Ist gängige Rechtsprechung, mir ist auch nichts anderslautendes bekannt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
FeldKiel
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 07.06.2011, 13:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

20.11.2020, 08:44

:thx
Super, vielen Dank, mücki! Das beruhigt mich schon ungemein! :yeah
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#4

20.11.2020, 08:47

mücki hat geschrieben:
19.11.2020, 18:25
Beschluss vom 21.06.2012 - 12 W 1132/12
Welches Gericht hat hier entschieden? ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1433
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#5

20.11.2020, 10:06

Aaah, sorry, das kommt davon, wenn man vom Handy tippert :oops:
OLG Nürnberg
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#6

20.11.2020, 10:13

:thx
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Antworten