Nichtigkeit sofort erteilter notarieller Vollstreckungsklausel, RisikoBegrG

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Jana47
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#1

01.06.2020, 13:40

Das Landgericht Münster hat am 10.12.2018 - 5 T 557/18 - eine Entscheidung verkündet, wonach eine sofort erteilte Vollstreckungsklausel nichtig ist und hieran auch der Nachweisverzicht nichts ändert.
"Im vorliegenden Fall hat der Notar die Vollstreckungsklausel noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung und damit zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Kündigung noch nicht erfolgt, zumindest aber die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen sein konnte und damit die Voraussetzungen des § 1193 BGB unzweifelhaft noch nicht vorlagen. Ebenso wie das Amtsgericht geht daher auch die Kammer von der Nichtigkeit der Vollstre- ckungsklausel aus.(Rn.14) Daran ändert auch der von der Schuldnerin erklärte Nachweisverzicht nichts."

Die Entscheidung liegt dem BGH vor V ZB 2/19 (Stand 01.06.2020).


https://openjur.de/u/2152521.html
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/muens ... 81210.html
Ramona A.
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#2

23.06.2020, 16:17

und was heisst dass jetzt für die Praxis??
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Jana47
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#3

05.08.2020, 15:57

@Ramona
Sorry, irgendwas hat mit der Benachrichtigungseinstellung nicht geklappt, daher sehe ich Deine Nachfrage erst jetzt.

Nach meinem Verständnis wäre eine sofort erteilte vollstreckbare Ausfertiung nichtig, falls die LG-Entscheidung durchdringt, und könnte von einer Bank nicht benutzt werden. Sie müsste sich dann wohl nach Kündigung etc. eine neue erteilen lassen und könnte erst aus dieser heraus vollstrecken. Wir handhaben das aktuell einfach so, dass wir die betreffende Gläubigerin auf die offene Rechtsfrage hinweisen und fragen, ob gleichwohl sofort die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden soll. Falls die Gläubigerin das bestätigt, erteilen wir auch die vollstr. Ausfertigung sofort.
Ramona A.
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#4

06.08.2020, 12:13

:thx
larifari
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#5

06.11.2020, 09:00

s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - VII ZB 56/18:

a) Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

b) Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werden kann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.

c) Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.
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