Zwangsgeld §888 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SassiP.
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#1

15.10.2020, 14:56

Hallo Ihr lieben,

ich habe folgenden Sachverhalt. Wir sollen einen Versicherungsschein von einem Schuldner eintreiben. Wir haben bereits den Antrag nach § 888 ZPO gestellt und den Beschluss erhalten. Das Zwangsgeld haben wir versucht zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner jedoch nicht angetroffen und zum Termin ist er auch nicht erschien.

Was kann ich jetzt tun? Muss ein neuer Antrag § 888 ZPO gestellt werden? Wenn ja, muss dort etwas zusätzliches geschrieben werden, wie z.B. dass das Zwangsgeld diesmal höher festgesetzt werden soll, als vorher?

Vielen Dank.
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Anahid
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#2

16.10.2020, 08:49

Wieso brauchst Du einen neuen Antrag? wenn der Schuldner nicht zum Termin erschienen ist, dann würde ich den Erlass eines Haftbefehls beantragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
SassiP.
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#3

16.10.2020, 22:18

Anahid hat geschrieben:
16.10.2020, 08:49
Wieso brauchst Du einen neuen Antrag? wenn der Schuldner nicht zum Termin erschienen ist, dann würde ich den Erlass eines Haftbefehls beantragen.
Das Zwangsgeld ist uns ja eigentlich egal. Wir wollen ja nur den Auskunftsanspruch. Und wenn wir einen Haftbefehl beantragen und daraus vollstrecken, haben wir ja immer noch nicht den Auskunftsanspruch.
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#4

17.10.2020, 12:00

Meiner Erfahrung nach ist ein Gerichtsvollzieher mit Haftbefehl eine sehr gute Motivation für den Schuldner, euch die Auskunft zu erteilen. Noch mehr als ein Zwangsgeld
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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Anahid
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#5

19.10.2020, 09:53

Naja....ich würde ja den Haftbefehl für die VA beantragen und bei dem Verhaftungsauftrag dann reinschreiben, dass der GV explizit fragen soll, wo sich der Schein befindet.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

19.10.2020, 14:48

Soll ein Versicherungsschein beim Schuldner weggenommen werden, ist ein Titel notwendig, aus dem sich die Herausgabeverplichtung des Schuldners ergibt (z. B. PfÜB). Der Titel wird dann nach § 883 ZPO vollstreckt. Der GV nimmt den Schein beim Schuldner weg. Ist der Schein nicht auffindbar, muss der Schuldner die EV gemäß § 883 Abs. 2 ZPO zwecks Auskunft über den Verbleib leisten.
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