Gerichtskosten abrechnen

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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bambareni
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#1

08.10.2020, 11:55

Urheberrecht - wir haben als Beklagte gewonnen, Anwältin hat sich selbst vertreten
vorgerichtlich wurde der Streitgegenstand mit 10.000 EUR beziffert, das wären 19% noch und EUR 887,03

Im Gerichtsverfahren wurde neue zusätzliche Kanzlei auf der Gegenseite eingeschaltet, die versuchte den Gegenstandswert von 10.000 EUR auf 250.000 EUR anzuheben.
Das Gericht ist dem mit 50.000 EUR gefolgt.

a) muss ich dann vorgerichtlich auch mit 50.000 EUR abrechnen? Das wären dann 1822,96 EUR inkl. 20 EUR Post... und MwSt 19 % EUR 291,06

b) Urteil vom 15.7.2020, wenn ich jetzt abrechne, gilt 16%?
Laut des gegnerischen Anwalts ist die Kl vorsteuerabzugsberechtigt. Bei der Abmahnung wird MwSt. mit Null ausgewiesen ggü Unternehmen.
Wir sind eine Kanzlei und doch auch ganz normal vorsteuerabzugsberechtigt? Führen wir das dann nicht an?

I. außergerichtliche Kosten
2300 Geschäftsgebühr, 1008 VV RVG 1.3 EUR 1511,90
MwSt. 19% EUR 291,06
7002 VV RVG EUR 20,-
= 1822,96 EUR bezogen auf 50.000? oder 10.000?

außergerichtlich war andere Kanzlei eingebunden, die hat nur Beklagter ggü abgerechnet, Beklagte hat nicht ggü Kl abgerechnet bislang.

II. 1. Instanz

Verfahrensgeb. 3100, 1008 VV RVG 1.3 EUR1511,90 -
755,95 EUR aus I. (wurde ggü Kläger nicht geltend gemacht bislang?)
Terminsgeb. 3104 VV RVG 1.2 EUR 1395,60
Auslagen EUR 20
MwSt. 16%? EUR 347,45
eig Anwaltskosten EUR 2.519,00

gegnerischer Anwalt

Verfahrensgeb 1511,90
Terminsgeb 1395,60
20,00
MwSt 16% 468,40
gesamt 3395,90
Gerichtskosten 1638,00 hat Gegenseite gezahlt

Dann müssen wir noch die außergerichtlichen Kosten ggü der Klägerin geltend machen? das war eine andere Kanzlei eingeschaltet worden...
bezogen auf 10.000 oder 50.000 EUR aber mit 19%

Urteil 15.7.2020, also MwSt 16%?
Unsere Anwaltskosten geltend machen bezogen auf 50.000 EUR siehe oben, Abzug vorgerichtliche Kosten zwingend?

Danke, bin konfus!
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#2

12.10.2020, 09:25

bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55
Urheberrecht - wir haben als Beklagte gewonnen, Anwältin hat sich selbst vertreten
vorgerichtlich wurde der Streitgegenstand mit 10.000 EUR beziffert, das wären 19% noch und EUR 887,03
Wer hat den Streitgegenstasnd außergerichtlich beziffert?
bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55
Im Gerichtsverfahren wurde neue zusätzliche Kanzlei auf der Gegenseite eingeschaltet, die versuchte den Gegenstandswert von 10.000 EUR auf 250.000 EUR anzuheben.
Das Gericht ist dem mit 50.000 EUR gefolgt.

b) Urteil vom 15.7.2020, wenn ich jetzt abrechne, gilt 16%?
Laut des gegnerischen Anwalts ist die Kl vorsteuerabzugsberechtigt. Bei der Abmahnung wird MwSt. mit Null ausgewiesen ggü Unternehmen.
Wir sind eine Kanzlei und doch auch ganz normal vorsteuerabzugsberechtigt? Führen wir das dann nicht an?
Betraf es die Anwältin privat, oder die Kanzlei? wenn es die Kanzlei betraf, dann ist sie vorsteuerabzugsberechtigt und gegenüber der Gegenseite werden Nettobeträge geltend gemacht.


bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55
I. außergerichtliche Kosten
2300 Geschäftsgebühr, 1008 VV RVG 1.3 EUR 1511,90
MwSt. 19% EUR 291,06
7002 VV RVG EUR 20,-
= 1822,96 EUR bezogen auf 50.000? oder 10.000?

außergerichtlich war andere Kanzlei eingebunden, die hat nur Beklagter ggü abgerechnet, Beklagte hat nicht ggü Kl abgerechnet bislang.
Wieso ist hier eine Erhöhungsgebühr?
bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55
II. 1. Instanz

Verfahrensgeb. 3100, 1008 VV RVG 1.3 EUR1511,90 -
755,95 EUR aus I. (wurde ggü Kläger nicht geltend gemacht bislang?)
Terminsgeb. 3104 VV RVG 1.2 EUR 1395,60
Auslagen EUR 20
MwSt. 16%? EUR 347,45
eig Anwaltskosten EUR 2.519,00

gegnerischer Anwalt

Verfahrensgeb 1511,90
Terminsgeb 1395,60
20,00
MwSt 16% 468,40
gesamt 3395,90
Gerichtskosten 1638,00 hat Gegenseite gezahlt
Auch hier ist die Erhöhungsgebühr nicht ganz nachvollziehbar. Waren es auf Klägerseite/Beklagtenseite jeweils 2 Mandanten?
bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55
Dann müssen wir noch die außergerichtlichen Kosten ggü der Klägerin geltend machen? das war eine andere Kanzlei eingeschaltet worden...
bezogen auf 10.000 oder 50.000 EUR aber mit 19%
Ob Ihr Eure außergerichtlichen Kosten gegenüber der Klägerin geltend machen könnt, das muss Deine Chefin beantworten, ob diese erstattungsfähig sind. Außergerichtlich 19% wenn vor dem 01.07. abgeschlosssen
bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55
Urteil 15.7.2020, also MwSt 16%?
Unsere Anwaltskosten geltend machen bezogen auf 50.000 EUR siehe oben, Abzug vorgerichtliche Kosten zwingend?

Danke, bin konfus!
Urteil 15.07. ja dann 16%, aber wenn Ihr vorsteuerabzugsberechtigt seit im vorliegenden Fall, dann muss die Gegenseite die MwSt. nicht zahlen. Ihr rechnet gerichtlich natürlich auf 50.000,00 EUR ab.
Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten nur, wenn die Gegenseite diese bezahlt hat bzw. zur Zahlung verpflichtet wurde.
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#3

12.10.2020, 10:47

Tigerle hat geschrieben:
12.10.2020, 09:25
bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55
Dann müssen wir noch die außergerichtlichen Kosten ggü der Klägerin geltend machen? das war eine andere Kanzlei eingeschaltet worden...
bezogen auf 10.000 oder 50.000 EUR aber mit 19%
Ob Ihr Eure außergerichtlichen Kosten gegenüber der Klägerin geltend machen könnt, das muss Deine Chefin beantworten, ob diese erstattungsfähig sind. Außergerichtlich 19% wenn vor dem 01.07. abgeschlossen
Vor allem können die vorgerichtlichen Kosten nicht im Wege der Kostenfestsetzung/-Ausgleichung geltend gemacht werden. Als Beklagte hättet Ihr insoweit nur Widerklage erheben können. Wurde das nicht gemacht, müsste über den nicht anrechenbaren Teil ein neues Verfahren geführt werden. In dem Fall wäre aber auch bei der Verfahensgebühr keine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen.
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#4

12.10.2020, 10:55

Anahid hat geschrieben:
12.10.2020, 10:47

Vor allem können die vorgerichtlichen Kosten nicht im Wege der Kostenfestsetzung/-Ausgleichung geltend gemacht werden. Als Beklagte hättet Ihr insoweit nur Widerklage erheben können. Wurde das nicht gemacht, müsste über den nicht anrechenbaren Teil ein neues Verfahren geführt werden. In dem Fall wäre aber auch bei der Verfahensgebühr keine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorzunehmen.
das hätte ich noch dazu schreiben sollen. :patsch
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Anahid
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#5

12.10.2020, 12:18

Nein, alles gut Tigerle. :knutsch Ich dachte nur, ich erwähn das vorsichtshalber gesondert, weil es so aussah, als wenn bambareni die vorgerichtlichen Kosten mit in die gerichtliche Festsetzung/Ausgleichung aufnehmen will.
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#6

04.11.2020, 10:35

Lieben Dank für die Rückmeldung an Tigerle und Anahid,

widerklagend war Folgendes festgestellt worden, dass "die geltend gemachten 745,40 EUr nebst Zinsen iHv 5% über dem Basiszinssatz seit dem 25.4.2019 nicht geltend gemacht werden können,
es greift kein Anspruch aus 97a IV S1 UrhG.
Also mache ich keine vorgerichtlichen Kosten geltend.

Der 1. Anwalt der Gegenseite hat immer 10.000 EUR Streitwert angegeben, dann im Verfahren weitere Kanzlei eingebunden, die wollte Gegenstandswert auf 250.000 EUR ziehen und das Gericht hat 50.000 EUR festgesetzt.

Die Klage geht gegen die Beratungsfirma der Anwältin., also vorsteuerabzugsberechtigt.

Wieso Erhöhungsgebühr bei 1.511,90 bezogen auf 50.000 EUR, das ist doch die Regelgebühr 1.3er Gebühr? Es waren eine Klägerin und eine Gegnerin, meine Rechtsanwältin, die sich selber vertreten hat.
Danke schön für Euren Input, beste Grüße, bambareni
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#7

09.11.2020, 12:42

bambareni hat geschrieben:
04.11.2020, 10:35
Wieso Erhöhungsgebühr bei 1.511,90 bezogen auf 50.000 EUR, das ist doch die Regelgebühr 1.3er Gebühr? Es waren eine Klägerin und eine Gegnerin, meine Rechtsanwältin, die sich selber vertreten hat.
Danke schön für Euren Input, beste Grüße, bambareni
bambareni hat geschrieben:
08.10.2020, 11:55

I. außergerichtliche Kosten
2300 Geschäftsgebühr, 1008 VV RVG 1.3 EUR 1511,90
MwSt. 19% EUR 291,06
7002 VV RVG EUR 20,-
= 1822,96 EUR bezogen auf 50.000? oder 10.000?

außergerichtlich war andere Kanzlei eingebunden, die hat nur Beklagter ggü abgerechnet, Beklagte hat nicht ggü Kl abgerechnet bislang.

II. 1. Instanz

Verfahrensgeb. 3100, 1008 VV RVG 1.3 EUR1511,90 -
755,95 EUR aus I. (wurde ggü Kläger nicht geltend gemacht bislang?)
Terminsgeb. 3104 VV RVG 1.2 EUR 1395,60
Auslagen EUR 20
MwSt. 16%? EUR 347,45
eig Anwaltskosten EUR 2.519,00
Nr. 1008 VV RVG ist die Erhöhungsgebühr und die setzt Du doch selbst an, obwohl die ja nicht angefallen zu sein scheint. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

13.11.2020, 11:43

Hallo

ich stelle dann folgenden Antrag, ist das so richtig? :

In Sachen ..../. ... AZ

beantrage ich, die sich aus der beiliegenden Kostennote ergebende Vergütung meiner Tätigkeit für das Verfahren vor dem Landgericht gegen den Kläger festzusetzen und auszusprechen, dass die festgesetzten Beträge ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. .

Des Weiteren wird beantragt ab Antragstellung mit dem in § 104 I S.2 ZPO festgelegten Zinssatz zu verzinsen.

Die in diesem Verfahren entstehenden Zustellungskosten sowie weitere eventuell anfallende Auslagen bitte ich, - einschließlich Zinsen iHv. Fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – gleichzeitig festzusetzen.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

Gez.


Seite 2: ;)

Rechnung für das Kostenfestsetzungsverfahren
In Sachen
......./. ... . Instanz

AZ

Gegenstandswert: 50.000 EUR


1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1511,90 EUR

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG 1395,60 EUR

Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen,
Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Zwischensumme 2927,50 EUR

Ust 16%, Nr. 7008 VV RVG 0,0 EUR

Gesamt 2.927,50 EUR


Wir waren in 1. Instanz vor LG Beklagte...
Danke schön, Bambareni
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