Antrag Grundbuchamt Pfändung Grundschuld

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mysterywomanx
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#1

06.10.2020, 15:05

Hallo habe eine Sache, wo ich mich zu doof anstelle, weil wir sowas noch nie hatten.


Sachverhalt:
Der Schuldner ist Eigentümer eines Grundstückes.
Schuldner hat auf dem Objekt eine Eigentümergrundschuld (also ist Schuldner gleichzeitig Drittschuldner)

Wir haben bereits vollstreckbare Titel (diese stehen bereits als ZV-Hypothekt im GB) gegen ihn und auch bereits zugestellten Pfänder.

Meine Kollegin ist im Urlaub und ich solle nun schnellstmöglich den zugestellten Pfänder an das Gericht schicken um unsere Forderung bei der Eigentümergrundschuld zu pfänden. (Nicht dass der Eigentümer die Grundschuld abtritt, der ist schon ein kleines *fügen-sie-hier-ein-x-beliebiges-böses-wort-ein*) - Ein Zwangsvollstreckungsvermerk ist ebenfalls schon im GB eingetragen. Und wir wollen nun endlich auch mal ein Teil vom Kuchen, weil die Eigentümergrundschuld ist auf dem zweiten rang, und unsere ZV-hypo kommt viel später, so dass wir bei eventueller Versteigerung eben nichts abbekommen.

Die Höhe unserer Forderung ist geringer als die Eigentümergrundschuld.

Nun weiss ich aber nicht, ob es einen direkten Antrag gegenüber dem Grundbuchamt gibt um die Forderung bei der Grundschuld zu pfänden/abzutreten/berichtigen zu lassen.

Ich habe schon ein wenig die Suchmaschine genutzt, doch nichts passendes gefunden. Auch im "Zwangsvollstreckung für Anfänger" steht, dass die gepfändete Forderung beim Gericht angezeigt werden muss, aber halt nicht wie. :sad:

Das ist auch dass allererste mal, dass wir soetwas überhaupt machen.

Muss man dann beantragen, dass der Teil der Eigentümergrundschuld "auf uns abgetreten" wird und dass Grundbuch berichtigen lassen?

Gibt es Mustertext?
Musterformular?
Oder reicht Übersendung des Pfänder mit entsprechenden Hinweis (im Pfänder unter G) steht alles aufgeschlüsselt.


Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe

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mysterywomanx
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#2

07.10.2020, 11:37

Also für alle die es wissen wollen, ich habe eben beim GBA angerufen und der Rechtspfleger hat mir geholfen.

Es steht im "Schöner/Stöber" - Grundbuchrecht - Auflage 16 (wir haben Auflage 11) - bei uns steht es unter Nr. 2452. Recht formlos (dreizeiler). :D
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