Antrag Namensänderung im GB

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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Melanie
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#1

29.09.2020, 09:18

Hallo,
sitze momentan nur vertretungsweise im Notariat, daher meine Frage:
Fertige gerade eine Grundschuld. Da der Sicherungsgeber noch mit dem Geburtsnamen im GB steht, wollte ich gleich den Antrag auf Namensänderung mit in die GS aufnehmen. Kann mir jemand bei der Formulierung helfen?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Melanie
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#2

29.09.2020, 10:50

Kann niemand helfen?
Viele Grüße

Melanie :pcwink
elena94
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#3

29.09.2020, 11:30

Hallo,

im Grunde reicht da eine einfache Formulierung, wie bspw.: "Der Erschienene zu ... [Sicherungsgeber] und Eigentümer ist im Grundbuch derzeit noch unter seinem Geburtsnamen "XY" verzeichnet. Er beantragt unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises die Berichtigung seines Familiennamens im Grundbuch."
Diesen kurzen Antrag einfach in die Bestellungsurkunde mit aufnehmen.

Wichtig ist, dem Grundbuchamt sodann eben einen Nachweis über die Namensänderung mit einzureichen, also z.B. eine Heiratsurkunde, aus der der geänderte Name ersichtlich ist, im Original oder zumindest in beglaubigter Abschrift (je nach dem, wie es bei euch üblicherweise gehandhabt wird). Vor Berichtigung der Eigentümerbezeichnung nimmt das GBA in der Regel auch keine neuen Eintragungen vor.
Liebe Grüße :wink1
Eli
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#4

29.09.2020, 12:58

Kostenrechtlich dürfte der Antrag auf Namensberichtigung auch gegenstandsverschieden zur Grundschuld zu bewerten sein. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 383 f. schlägt Wert nach § 36 am unteren Rand des Ermessensrahmens, ca. 10 % (vom Grundstückswert wohl, denn es geht ja um die Eigentümereingeschaft am Grundstück, nicht nur um die neu bestellte Grundschuld) vor.
Gebühr KV 21201 (0,5) und wahrscheinlich nötige Kontrollberechnung § 94 Abs. 1.

Nächste Notarkosten-Seminare im Okt. - Nov. in fünf Städten siehe www.filzek.de. Anmeldungen und Teilnahmen überall herzlich willkommen, natürlich alles mit AHAL-Regeln und Super-Hygienekonzepten der Seminarhotels. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
elena94
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#5

29.09.2020, 13:57

Martin Filzek, Danke für diese kostenrechtliche "Bestätigung", ich habe das genau so erst kürzlich abgerechnet. Auch im Rahmen einer Grundschuldbestellung. Hatte es auch genau so im Streifzug gefunden.

Ist der Antrag auf Namensberichtigung denn dann wohl stets ein besonderer Gegenstand oder gibt es Ausnahmen? Bei Kaufverträgen kommt es ja bspw. auch manchmal vor, dass die Namensberichtigung des/eines Eigentümers notwendig ist.
Liebe Grüße :wink1
Eli
Martin Filzek
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#6

29.09.2020, 16:10

Hallo elena94, danke für die freundlichen Zeilen.
Bei Kaufverträgen würde ich die Namensberichtigung eher als gegenstandsgleiche Erklärung ansehen, weil mit ihr ja in erster Linie eine Sicherungs- und Durchführungserklärung zum Kaufvertrag selbst vorliegt, damit man weiß, dass Frau Meier geb. Müller diejenige ist, die im Grundbuch eingtragen steht, um so wirksam das Eigentum im Kaufvertrag auf Käufer zu übertragen. Wozu also einen Grundbuchberichgtigungsantrag an sich stellen, wenn die Verkäuferin ja bald aus dem Grundbuch raus soll? Allerdings könnte man das natürlich auch anders sehen, wenn man darauf abstellt, dass erst mal ja nur die Vormerkung für Käufer rein soll und Eigentumsumschreibung erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden soll ... aber dennoch wird mehrheitlich wohl in der Praxisfür solche Erklärungen nichts berechnet und es kostenrechtlich in diesen Fällen nicht zu bewerten halte ich auch für überzeugender.
Ein ähnliches Problem, das auch streitig beurteilt wird, besteht ja dann, wenn ein Erbe verkauft, der bisher noch nicht als Eigentümer eingetragen ist. Bisher mehrheitlich wurde früher die Grundbuchberichtigung auf die verkaufenden Erben als gegenstandsgleich angesehen mit der Begründung, nur so könne der Käufer gutgläubig erwerben (Streifzug Rn. 2450). Neuere andere Auffassungen sagen (z. B. LG Magdeburg NotBZ 2017, 116 mit Anm. Otto) meinen, wegen der Möglichkeit nach §§ 39, 40 GBO auch ohne Voreintragung zu veräußern, sei das doch gegenstandsverschieden, ähnlich Harder NotBZ 2015, 321, 328 f.
Habe insoweit in letzter Auflage vom eigenen Skript auch vorgeschlagen, die weitere Entwicklung abzuwrten und einstweilen zur Sicherheit die Grundbuchberichtigung der Erben mit aufzunehmen und kostenrechtlich weiter unbewertet zu lassen.
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elena94
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#7

30.09.2020, 13:58

Hallo,
vielen Dank für die weiteren Ausführungen! Genau so habe ich es hier bislang mit den Kaufverträgen ebenfalls gehandhabt und dort den Antrag auf Berichtigung der Eigentümerbezeichnung nicht gesondert bewertet.
Hinsichtlich der Grundbuchberichtigung im Erbfall bin ich gespannt, ob es künftig einheitlichere Ansichten zur Abrechnung geben wird. Das führt hier im Büro nämlich auch immer mal wieder zu Überlegungen, wie nun vorzugehen ist.
Liebe Grüße :wink1
Eli
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