Zahlung aufgrund eines Zahlungsverbotes

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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KatharinaSieber
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#1

29.09.2020, 09:39

Wir vertreten einen Drittschuldner, der aufgrund eines Zahlungsverbotes die Zahlung an den Gläubiger geleistet hat. Leider kam nie der Pfüb nach.
Der Schuldner behauptet nun, dass die Zahlung nicht hätte geleistet werden dürfen und verlangt sein Auszahlung des restlichen Lohns.

Kann ich die Zahlung beim Gläubiger zurückfordern? Ich finde keinerlei Rechtsprechungen hierzu. Könnt ihr mir bitte helfen!?
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Anahid
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#2

29.09.2020, 10:56

Und wen vertretet Ihr?
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#3

29.09.2020, 11:03

KatharinaSieber hat geschrieben:
29.09.2020, 09:39
Wir vertreten einen Drittschuldner
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#4

29.09.2020, 11:08

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#5

29.09.2020, 11:35

samsara hat geschrieben:
29.09.2020, 11:03
KatharinaSieber hat geschrieben:
29.09.2020, 09:39
Wir vertreten einen Drittschuldner
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :oops:
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#6

29.09.2020, 11:57

Anahid hat geschrieben:
29.09.2020, 11:35
samsara hat geschrieben:
29.09.2020, 11:03
KatharinaSieber hat geschrieben:
29.09.2020, 09:39
Wir vertreten einen Drittschuldner
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. :oops:
:knutsch
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#7

29.09.2020, 21:28

Die Sache hinkt irgendwie... Die Vorpfändung kündigt ja die Pfändung an. Klar, die Frage ist schon berechtigt, wie sieht der Fall aus, wenn dann gar keine Pfändung erfolgt.

Andererseits wird wohl ein Titel vorliegen, weshalb eine Rückforderung des Geldes ja auch nur bedingt Sinn macht.

Wie habt ihr das denn nun gelöst?
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#8

30.09.2020, 09:03

KatharinaSieber hat geschrieben:
29.09.2020, 09:39
Drittschuldner, der aufgrund eines Zahlungsverbotes die Zahlung an den Gläubiger geleistet hat. Leider kam nie der Pfüb nach.
Sowas hatte ich schonmal (Vertretung des Gläubigers aber). Ich habe nach der Zahlung sofort den Pfüb-Antrag zurückgenommen und den Drittschuldner davon informiert.

In deinem Fall würde ich den Gläubiger auffordern, den Titel, aus dem die Vorpfändung betrieben wurde, vorzulegen bzw. gleich auszuhändigen. Sollte es den nicht geben, war die Vorpfändung rechtswidrig und ist das Erlangte zurückzuzahlen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#9

30.09.2020, 09:11

Wenn der Pfüb zurückgenommen wird, ist der Arrest nicht rechtsgültig, sh. auch hier:

https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... fgrund-VZV
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#10

30.09.2020, 09:37

samsara hat geschrieben:
30.09.2020, 09:11
Wenn der Pfüb zurückgenommen wird, ist der Arrest nicht rechtsgültig, sh. auch hier:

https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... fgrund-VZV
Da hab ich ja Schwein gehabt.
Danke.
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