Löschungsbewilligung im Kaufvertrag

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JB86
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#1

15.09.2020, 15:57

Hallo,

wir haben hier einen Kaufvertrag beurkundet, Ehefrau ist Eigentümerin (Verkäuferin), der Ehemann (nicht Eigentümer) ist ebenfalls als Erschienener aufgeführt wegen der Zustimmung gem. § 1365 BGB (Ehegattenzustimmung). Für den Ehemann ist aber auch ein Nießbrauchsrecht im Grundbuch eingetragen, welches im Zuge der Vertragabwicklung gelöscht werden soll. Im Kaufvertrag hat der Ehemann als Berechtigter des Rechts die Löschung des Rechts im Grundbuch bewilligt.

Gibt es für die Löschungsbewilligung des Ehemannes im Kaufvertrag eine gesonderte Beurkundungsgebühr oder muss ich beim Kaufpreis etwas hinzurechnen bei dem Wert für die Beurkundungsgebühr? Bei diesen Sachen blicke ich leider immer noch nicht ganz durch :oops: Hoffe jemand kann helfen :sad:
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Dino
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#2

16.09.2020, 07:29

Hey,

dafür gibt es keine gesonderte Gebühr. Kannst es auch nachlesen, wenn du mal nach „50 Tipps zum GNotKG“ googelst, auf Seite 160, ist alles ganz einfach erklärt. Die Erklärungen fallen zwar nicht unter § 109 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b) GNotKG, da es sich dort um „Grundpfandrechte“ handelt. In § 109 Abs. 1 werden aber auch Erklärungen Dritter genannt (hier: Ehemann als Dritter), diese sind gegenstandsgleich.

Habe den Diehn gerade nicht da, aber er müsste zu 100% auch was dazu sagen. Ich glaube, aber auch hierzu gibt es verschiedene Auffassungen. :mrgreen:

Vg, Dino
JB86
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#3

16.09.2020, 09:26

Hallo,

und vielen Dank! Werde ich gleich mal googeln :wink1 Den Diehn habe ich vorliegen, habe ich aber irgendwie nicht ganz verstanden gestern. Habe im GNotKG gestern sogar den § 109 gelesen, aber wohl überlesen :-? Wenn das in "50 Tipps zum GNotKG" besser erklärt ist als im Diehn, werde ich mir das wohl auch mal bestellen, denn mit diesem Thema habe ich noch so meine Problemchen :pfeif
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#4

16.09.2020, 13:58

Ja, diese Frage ist vom Wortlaut nicht ganz eindeutig geregelt, aber überwiegend wird es jetzt so wie von Dino geschildert gesehen. Insbesondere die Notarkasse München und Diehn haben ihre Meinung hierzu in den letzten Jahren geändert, nachdem zunächst ab 2013 bei Einführung des GNotKG zunächst wohl nur Macht in Fackelmann / Heinemann, GNotKG, 1. Aufl. 2013, für den geschilderten Fall Gegenstandsgleichheit - damals als "Mindermeinung" - vertreten hat.
Das genannte Skript Tondorf / Schmidt 50 Tipps zum GNotKG ist soviel ich gesehen habe auch bei Googeln vollständig im Internet abrufbar.
Darin zu lesen oder auch in der guten Zuammenfassung zum GNotKG im Notarkosten-Teil von Otto, Faßbender u.a., Notariatskunde, unter dem Stichwort Gegenstandsgleiche Erklärungen, wie auch in vielen anderen Einführungswerken wie Tiedtke, Notarkosten, Band in Reihe des Notarverlags mit Notarkasse München, Waldner, GNotKG für Anfänger, sowie zahlreichen anderen Werken schadet bestimmt nichts.
Das GNotKG ist sehr umfangreich und nicht sofort und schnell in allen wesentlichen Punkten erlernbar.
Auch Seminare sind daher immer stets eine gute Gelegenheit, Neues kennenzulernen oder schon Bekanntes zu vertiefen. Siehe daher auch die auf u.a. Website angebotenen Seminare in Okt. - Nov. 2020 in fünf Städten, alles in kleinen Gruppen mit viel Abstand und Super-Hygienekonzepten der Seminarhotels. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#5

17.09.2020, 08:34

Oh, das gibt's ja tatsächlich gratis zum runterladen, danke für den Tipp Herr Filzek :thx
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