Zwangsversteigerungsantrag bei hälftigen Miteigentum

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sunny07
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#1

21.02.2020, 11:16

Hallo ihr Lieben, :wink1

ich brauch mal eure Hilfe. Ich soll einen Zwangsversteigerungsauftrag stellen. Der Schuldner ist hälftiger Miteigentümer eines Grundstücks. Wir haben zuvor keine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Frage ist: Geht das überhaupt? Oder muss man zuvor die Auseinandesetzung der Grundstücksgemeinschaft beantragen? Hab irgendwas von Pfändung bei Miteigentum an Grundstücken gelesen. Bin jetzt völlig verwirrt. :kopfkratz Und wenn´s doch geht: Wie formuliert man das? Hätte jetzt geschrieben: "Ich beantrage, die Anordnung der Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentums des Schuldners des im Grundbuch von ... eingetragenen Grundstücks in einer Größe von ..."

Bitte um eure Hilfe!!! :-?

Vielen Dank schon mal für eure Mühe!

LG
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Anahid
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#2

21.02.2020, 13:53

Wenn im Grundbuch eingetragen ist, dass er zur Hälfte Eigentümer ist und nicht nur Teil einer Grundstücksgemeinschaft ist, für die die einzelnen Anteile nicht aufgeführt sind, kannst Du ohne Auseinandersetzung den Anteil des Schuldners belasten und versteigern lassen. Ich denke nicht, dass die Zwangshypothek eine Voraussetzung für die Zwangsversteigerung ist; für mich stellt sich nur die Frage, ob Ihr das Grundbuch eingesehen habt und ob bereits Sicherungshypotheken eingetragen sind? Denn wenn ja, gehen diese ja bei Verteilung des Versteigerungserlöses vor. Dann habt Ihr die Kosten des Versteigerungsverfahrens zu tragen und die anderen freuen sich, weil sie das Geld bekommen. :kopfkratz
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Geiselmann
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#3

21.02.2020, 18:13

Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek ist keine Voraussetzung für die Beantragung der Zwangsversteigerung.
Mit Zwangssicherungshypothek würde das Verfahren im Range des § 10 Abs. 1 Nr. 4 betrieben, ohne im Range § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG.
Allerdings wird bei beiden Varianten nur der hälftige Anteil des Schuldners versteigert. Diesen wird kein Außenstehender ersteigern.

Sinnvoller erschein es mit den Aufhebungsanspruch des Schuldners gegenüber dem anderen Miteigentümer zu pfänden.
Unter Vorlage des zugestellten PfüB kann so die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragt werden.

S. Geiselmann
Sunny07
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#4

24.02.2020, 10:10

Ich danke euch für eure Antworten!

:thx
LauraKatharina
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#5

16.09.2020, 10:43

Ich habe einen ähnlichen Fall: Erbengemeinschaft, welche aufgelöst wurde. Jeder Erbe hat einen Anteil von 1/4. Jetzt will die Erbengemeinschaft die komplette Immobilie versteigern.
Wir vertreten allerdings nur einen Erben. Kann ich trotzdem die Versteigerung des gesamten Hauses beantragen oder nur den Anteil? Wie gesagt, die Gemeinschaft möchte das, aber wir vertreten eben nur einen Erben.

Im Grundbuch ist auch eine Grundschuld eingetragen für die Erblasserin. Muss ich hier was ändern lassen oder ändert das Grundbuchamt das automatisch auf die Erben um?
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AliceImWunderland
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#6

16.09.2020, 11:14

Die Frage stellt sich hier: hat der eine Erbe, der die Zwangsversteigerung betreiben möchte, Ansprüche gegen die Erbengemeinschaft? Zahlungstitel o.ä., oder möchte er einfach nur, dass der Grundbesitz veräußert wird?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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mücki
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#7

16.09.2020, 13:23

Wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst wurde, wieso sind die dann noch Miteigentümer? Oder geht es gerade um eine Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft? Warum wird nicht freihändig veräußert, da ist doch mit höheren Erlösen zu rechnen?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Geiselmann
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#8

16.09.2020, 21:16

Jeder Miterbe oder auch Bruchteilseigentümer kann die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragen.

S. Geiselmann
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#9

17.09.2020, 08:34

Geiselmann hat geschrieben:
16.09.2020, 21:16
Jeder Miterbe oder auch Bruchteilseigentümer kann die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragen.

S. Geiselmann
Ich glaube nicht, dass es hier um eine Teilungsversteigerung geht. :kopfkratz Die TS schreibt "Der Schuldner ist hälftiger Eigentümer". Das müsste ja bedeuten, dass ein Gläubiger gegen einen Schuldner vollstreckt, der in einer Erbengemeinschaft Grundbesitz hat.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#10

24.09.2020, 11:48

mücki hat geschrieben:
16.09.2020, 13:23
Wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst wurde, wieso sind die dann noch Miteigentümer? Oder geht es gerade um eine Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft? Warum wird nicht freihändig veräußert, da ist doch mit höheren Erlösen zu rechnen?

Nach dem Erbfall waren sie eine ungeteilte Erbengemeinschaft, die müsste aufgelöst werden wenn ich dahinein vollstrecken möchte. Die Gemeinschaft wurde aber zwischenzeitlich aufgelöst und jeder Erbe besitzt 1/4 vom Haus.
Das Haus kann nicht einfach verkauft werden, da es schon verkauft wurde. Die Erblasserin hat ein Haus verkauft auf Raten. Die Käufer sind den Raten aber nicht nachgekommen. Die Erblasserin ist verstorben und die Erben kümmern sich nun um den Kaufvertrag bzw. die nicht gezahlten Raten. Die Erbengemeinschaft möchte das das Haus nun zwangsversteigert wird, da die Käufer die Raten nicht zahlen. Vorherige Vollstreckung hat auch nichts gebracht.

Ich wusste nur nicht, ob ich - wenn ich nur einen Erben vertrete - das gesamte Haus zur Versteigerung bringen kann oder eben nur den Anteil.
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