Beratungshilfeschein & co.

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Reno2020
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#1

15.09.2020, 14:51

Hallo ihr Lieben, :wink1

ich habe das erste Mal eine Akte mit Beratungshilfeschein vor mir liegen. Nun weiß ich nicht, ob wir den Beratungsschein im Original brauchen oder ob eine Kopie in der Akte reicht?!

Außerdem würde ich auch gerne wissen, wie ich da genau abrechne? Mein Chef hat da leider auch keine Ahnung.. :nachdenk

Über jegliche Antworten würde ich mich freuen!

LG
Feldhamster
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#2

15.09.2020, 20:57

Ja, der Schein muss euch im Original vom Mandanten überreicht werden.

Abrechnen gegenüber der Staatskasse könnt ihr erst, wenn die Sache beendet ist. Die Rechnung ist zusammen mit dem Original-Beratungshilfeschein dem AG einzureichen, das ihn erlassen hat. Gebühren Nrn. 2500 ff. VV RVG.
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#3

16.09.2020, 07:45

Der Schein muß nicht im Original ans Gericht, die Abrechnung kann per beA übersandt werden, hierzu ist lediglich notwendig, den Originalschein zu entwerten, zu scannen und mit der Abrechnung elektronisch zu übersenden.
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#4

16.09.2020, 09:35

Aber vom Mandanten benötigt Ihr den Schein im Original.
Reno2020
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#5

21.09.2020, 10:37

:thx für eure Antworten! :wink1
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paralegal6
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#6

03.03.2023, 09:15

es soll seit 01.03. ein neues Formular für BerH geben, bei mir ist aber nichts zu finden
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fa ... hilfe.html
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Oliverreinhardt2
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#7

03.03.2023, 09:40

paralegal6 hat geschrieben:
03.03.2023, 09:15
es soll seit 01.03. ein neues Formular für BerH geben, bei mir ist aber nichts zu finden
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fa ... hilfe.html
Guten Morgen,

also ich weiß nur u.a. von den ZV-Formularen, nichts von BerH.
Gruß
Oli
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ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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#8

03.03.2023, 10:09

"Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucher-Insolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" (Hervorhebung durch mich) vom 16.12.2022, BGBl. I 2022, Nr. 52, Seite 2368. Dort findet sich im Anhang zu Artikel 2 das geänderte Formular für den Antrag auf Vergütung.

Meintest Du das?
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paralegal6
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#9

03.03.2023, 10:24

nicht schön aber besser als nichts
:thx
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Oliverreinhardt2
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#10

03.03.2023, 10:32

Dann müsste es das hier sein.

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber von "neuen BerH-Formularen" steht dort nix. :augenreib
Gruß
Oli
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