Widerspruch Mahnbescheid Frist streitiges Verfahren

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#1

10.09.2020, 11:32

Hallo Ihr Lieben,

Sachverhalt:

MB am 27.12.2019 beantragt (Forderung aus 2016, Verjährung drohte).

Wir sind Antragsteller. Widerspruch wurde eingelegt am 20.01.2020. Sodann folgten außergerichtlichen Verhandlungen. Es konnte sich nicht geeinigt werden.

Und ich habe nicht unbedingt daran gedacht, hier gesonderte Fristen für Verwirkung Mahnbescheid/Einleitung streitiges Verfahren einzutragen.

Nun: Fast acht Monate nach Einlegung Widerspruch soll streitiges Verfahren eingeleitet werden.

Frage: Ist die Wirkung des Mahnbescheides - trotz Widerspruch - verfallen. Soweit mir bekannt, entfällt die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides binnen sechs Monaten nach Antrag auf Erlass das Mahnbescheides. D. h. es dürfte nix verwirkt sein.

AAABEr: Dann kommt § 204 Abs. 2 BGB ins Spiel: Gemäß § 204 Abs. 2 BGB entfällt dessen verjährungshemmende Wirkung, wenn das Verfahren sechs Monate lang dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht weiter betreiben. Ab Beantragung des Mahnbescheides, als letzte Prozesshandlung, beginnt folglich eine sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf die Verjährung Ihres Anspruchs droht.

Seht ihr das auch so? Es gabe aber regen E-Mail-Schriftverkehr hinsichtlich Versuch außergerichtlicher Einigung.

Hoffentlich könnte ihr mir schnell antworten. :augenreib
Refa-99
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#2

10.09.2020, 11:41

Meiner Meinung nach ist der Anspruch verjährt.
6 Monate nach dem Widerspruch hört die Verjährungshemmung auf und da seid ihr leider drüber
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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#3

10.09.2020, 11:44

Hmm. Habe mich eben vertan: Habe geschrieben: rage: Ist die Wirkung des Mahnbescheides - trotz Widerspruch - verfallen. Soweit mir bekannt, entfällt die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides binnen sechs Monaten nach Antrag auf Erlass das Mahnbescheides. D. h. es dürfte nix verwirkt sein.

Hier meinte ich natürlich, dass es NICHT entfällt aufgrund Widerspruch.
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#4

10.09.2020, 13:10

Sind die anderen auch der Meinung, dass der MB verwirkt ist?
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#5

10.09.2020, 13:56

Also in § 696 steht folgendes: - Ich kann hier keine FRIST zur Einzahlung GK für streitiges Verfahren oder so erkennen. Bzw. eine Frist, bis wann an streitige Gericht abgegeben werden soll/muss.

§ 696
Verfahren nach Widerspruch
(1) 1Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. 2Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. 3Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. 4Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. 5§ 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. 2Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. 3§ 298 findet keine Anwendung.
(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
(4) 1Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 3Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
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#6

10.09.2020, 14:26

Es gibt auch keine Frist, bis zu der das Verfahren abgegeben werden muss und wenn du die Abgabe beantragst, dann wird auch abgegeben. Der zugrundeliegende Anspruch kann aber völlig unabhängig davon verjähren und so ist es hier
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#7

10.09.2020, 14:28

Kann mir evtl. noch eine andere Person weiterhelfen? (traurig-guck)
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Adora Belle
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#8

10.09.2020, 14:34

Es ist letztlich Anwaltsaufgabe, die Verjährung zu prüfen. Deine Frage kann und wird Dir hier niemand abschließend beantworten.
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#9

14.09.2020, 19:28

Ahhhh. ok. Dennoch lieben Dank an alle.
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