Hallo,
ich habe folgendes Problem
Wir haben einen Mahnbescheid beantragt (Kreuzchen bei Widerspruch Abgabe ins streitige Verfahren). Davor gab es auch außergerichtliche Korrespondenz mit dem Gegner. Es wurde Widerspruch eingelegt. Die Kosten (Abgabe ans streitige Gericht) wurden bezahlt. Die Gegenseite bzw. Anwalt der Gegenseite hat Kontakt mit uns aufgenommen. Es wurden Vergleichsgespräche geführt, Schreiben vom Gericht wg Anspruchsbegründung. Keinen Anspruch begründet. Jetzt wurde ein Vergleich geschlossen.
Wie kann ich abrechnen:
2300 Geschäftsgebühr 1,3
3305 VG MB 1,0
0,65 Anrechnung Geschäftsgebühr
1003 Einigungsgebühr 1,0
kann ich noch was abrechnen? vllt. ne Terminsgebühr?
Vielen Dank im Voraus
Abrechnung Mahnverfahren
- Anahid
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Du befindest Dich aufgrund des Kreuzes im MB direkt nach Widerspruch im streitigen Verfahren. Das ganze streitige Verfahren fehlt in Deiner Abrechnung.
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Wie Anahid schon sagt, das streitige Verfahren fehlt. Ich würde so abrechnen (Tipp: trenn gedanklich alle drei Tätigkeitsebenen)
Außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr 2300
Telek.pauschale 7002
Mahnverfahren:
1,0 Verfahrensgebühr 3305
-0,65 Anrechnung GG
Telek.pauschale 7002
Gerichtlich:
1,3 Verfahrensgebühr 3100
-1,0 Anrechnung VG
1,0 Einigungsgebühr 1003
Telek.pauschale 7002
Wenn du das so aufgliederst, vergisst du auch nicht, dass zb immer dreimal die 7002 Pauschale anfällt und was angerechnet wird
Außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr 2300
Telek.pauschale 7002
Mahnverfahren:
1,0 Verfahrensgebühr 3305
-0,65 Anrechnung GG
Telek.pauschale 7002
Gerichtlich:
1,3 Verfahrensgebühr 3100
-1,0 Anrechnung VG
1,0 Einigungsgebühr 1003
Telek.pauschale 7002
Wenn du das so aufgliederst, vergisst du auch nicht, dass zb immer dreimal die 7002 Pauschale anfällt und was angerechnet wird
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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Meiner Ansicht nach müsste auch eine 1,2 Terminsgebühr 3104 entstanden sein, wobei es davon abhängt, ob der Vergleich schriftlich, telefonisch oded persönlich ausgehandelt wurde
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- Anahid
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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.05.2020 – V ZB 110/19:
a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
TG ist also entstanden.
a) Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird.
TG ist also entstanden.
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@Anahid
In der Rn. 8 deines Urteils steht: „Weitere Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG ist, dass dem schriftlichen Vergleich ein Verfahren zugrunde liegt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 9; Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06, NJW 2008, 668 Rn. 6).“
Verstehst du das auch so, dass für außergerichtliche schriftliche Vergleiche (mit Klageauftrag) weiterhin keine Terminsgebühr entsteht?
In der Rn. 8 deines Urteils steht: „Weitere Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG ist, dass dem schriftlichen Vergleich ein Verfahren zugrunde liegt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 9; Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06, NJW 2008, 668 Rn. 6).“
Verstehst du das auch so, dass für außergerichtliche schriftliche Vergleiche (mit Klageauftrag) weiterhin keine Terminsgebühr entsteht?
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Bzw., dass im reinen Mahnverfahren (zwischen Mahnantrag und Widerspruch), auch keine TG anfällt? Im Mahnverfahren selbst ist ja keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben
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Wenn nur Klageauftrag besteht, das Verfahren aber noch nicht anhängig ist, dann kann keine TG entstehen, richtig. Und dasselbe gilt für einen Vergleich der im Mahnverfahren geschlossen wird. Aber das ist hier nicht der Fall.
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