Terminsgebühr § 495 a

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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NORTHERN DINO
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#11

26.08.2008, 19:10

Mit der Werbung gesprochen: Auf das Urteil kommt es an... :mrgreen:
~ Grüßle ~
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rena
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#12

19.08.2020, 10:26

Hallo liebes Forum,

wir haben nunmehr ein Endurteil erhalten nach § 495 a ZPO, wonach die Klage abgewiesen wurde.

Wir waren von der Klägerin als Terminsvertreter beauftragt und hatten uns dementsprechend bei Gericht angezeigt.

Wer erhält jetzt die 1,2 Terminsgebühr? Wir als Terminsvertreter oder der Hauptbevollmächtigte?

Und erhalten wir die Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 oder 3405? Bin mir unsicher :kopfkratz
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Sputnik85
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#13

19.08.2020, 10:36

rena hat geschrieben:
19.08.2020, 10:26
Wer erhält jetzt die 1,2 Terminsgebühr? Wir als Terminsvertreter oder der Hauptbevollmächtigte?
Was wurde denn vereinbart?
:niveau
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#14

19.08.2020, 10:43

Nr. 3405 ist von Euch abzurechnen, da der Termin ja nicht begonnen hat. Wenn ein Termin nicht stattgefunden hat, steht dem Terminvertreter aber auch keine TG zu. In Deinem Fall bekommt die der Hauptbevollmächtigte.

Ob von Euch eine Gebührenteilung vereinbart wurde, hast Du nicht vorgetragen.
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rena
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#15

19.08.2020, 11:16

Ach super, vielen Dank für die Erklärung, das bringt Licht ins Dunkel :)

Wir haben die echte Gebührenteilung vereinbart, also nicht halb/halb.
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