Erbrechtliche Verfügung Scheidungsfolgen

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Ramona A.
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#1

16.08.2020, 22:24

Hallo,
ich muss eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorbereiten. Ein Ehepaar Ende 50 möchte sich trennen, es besteht über die wesentlichen Punkte Einigkeit. Ob und wann es zur Scheidung kommt, ist noch nicht klar definiert.
Die Eheleute haben vor ca. 10 Jahren ein gemeinsames notarielles Testament gemacht:
1. wechselseitige Erbeinsetzung
2. Schlusserbe für beide Ehepartner: ihre Tochter aus erster Ehe
3. ein Vermächtnis für eine Nichte vom Ehemann (sie erhält EUR 50.000,00)

Während der Trennungszeit ändert sich an diesem Testament ja nix, kommt es allerdings zur Scheidung würde das Ehegattenerbrecht ja wegfallen. Das ist den Mandanten auch bewusst und das wollen sie auch, allerdings sollen aber die Regelungen zu 2. und 3. nicht wegfallen, die wollen sie beide unbedingt beibehalten.
Ich habe leider nichts gefunden, was Aufschluss darüber gibt, was mit Verfügungen zugunsten Dritter im Falle der Scheidung passiert.
Kann mir insofern jemand weiterhelfen?
Das Sinnvollste dürfte wahrscheinlich sein, wenn jeder Ehegatte noch ein eigenes Testament macht, und die Regelungen zu 2. und 3 noch einmal bestätigt oder sollte ich das in die Scheidungsfolgenvereinbarung einarbeiten?
Husky98
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#2

17.08.2020, 10:53

Zuerst kommt es auf den Willen der Eheleute an: Wollen sie ihre wechselseitige Erbeinsetzung tatsächlich erst dann wegfallen lassen, wenn ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist oder bereits jetzt, also schon während der Trennungsphase?

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte unabhängig von dieser Vorfrage ausdrücklich beurkundet werden, was genau und wann mit dem gemeinschaftlichen Testament geschehen soll. Dessen Punkt 2. kann in dieser Form nicht fortbestehen, wenn die gegenseitige Erbeinsetzung wegfällt, weil es dann keinen Schlusserben mehr gibt.

Hinsichtlich des Vermächtnisses (Punkt 3.) könnte die Wirksamkeit ausdrücklich vereinbart werden, wie sich aus § 2268 Abs. 2 BGB ergibt. Allerdings müsste auch insoweit klargestellt werden, wann das Vermächtnis anfallen soll, nachdem keine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute mehr existiert.
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Ramona A.
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#3

18.08.2020, 12:51

:thx
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