Kein Grundbucheintrag wegen Überlastung des Grundbuchamts

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#1

13.08.2020, 09:55

Hallo Ihr Lieben,

ich brauche mal Eure Hilfe, denn leider finde ich nichts zu meinem Problem. Ich hoffe, irgendjemand kann mir helfen:

Wir haben vor zwei Monaten beantragt, die Pfändung des Miterbenanteils im Grundbuch einzutragen. Eine entsprechende Eintragung ist bislang nicht erfolgt. Die Aussage der Dame im Grundbuchamt dazu: Ich bin derzeit alleine. Das dauert!

Nun meine Frage:

Wenn der Antrag zwar vorliegt, aber die Eintragung nicht erfolgt ist, was passiert dann, wenn das Grundstück zwischenzeitlich verkauft wird? (Verkaufsbemühungen laufen nach unseren Informationen.) Wird die Pfändung dennoch berücksichtigt oder hab ich hier irgendeine Handhabe gegen das Grundbuchamt? Ich kann die Dame dort durchaus verstehen, muss aber ja auch unsere Rechte sichern. :-?
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Coco Lores
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#2

13.08.2020, 10:26

Kenne mich damit nicht so aus, aber rein vom Gefühl her würde ich sagen: Lass dir den Eingang deines Antrags von der Dame doch zumindest schriftlich bestätigen, sodass du einen Nachweis hast. Es kann ja nicht sein, dass deine Rechte nicht gewahrt werden, nur weil es (auch wenn`s verständlich ist) wegen Arbeitsüberlastung länger dauert.
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#3

13.08.2020, 10:28

Oder du schreibst das Grundbuchamt nochmal an, nimmst Bezug auf deinen Antrag und bittest aufgrund der laufenden Verkaufsbemühungen um kurzfristige vorrangige Bearbeitung deines Antrags, wegen Dringlichkeit.
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#4

13.08.2020, 10:33

Naja.....ich will der ja nicht noch mehr Arbeit machen, als sie ohnehin schon hat. Die Frage ist nur: Vor Verkauf wird doch Einsicht in das Grundbuch genommen, oder? Wird der Antrag da ersichtlich oder nicht, wenn der noch nicht eingetragen ist. Ich hab vom Grundbuch echt sowas von keine Ahnung. :ka
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#5

13.08.2020, 10:47

Da geht es mir wie dir...hab damit auch nichts zu tun normalerweise, daher auch alles nur rein gefühlsmäßige Antworten von mir.

Ich denke nicht, dass der Antrag ersichtlich ist, wenn sie den da nicht eingetragen hat. Mir scheint ja, dass die Gute da noch gar nichts in diese Richtung unternommen hat, deswegen musst du ihr im Zweifel einfach die Pistole auf die Brust setzen, dass du zumindest irgendeinen Nachweis hast, dass du den Antrag frühzeitig gestellt hast und nur durch das "Verschulden" im Grundbuchamt eben bislang kein sichtbarer Eintrag erfolgt ist.
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#6

13.08.2020, 11:02

Coco Lores hat geschrieben:
13.08.2020, 10:28
Oder du schreibst das Grundbuchamt nochmal an, nimmst Bezug auf deinen Antrag und bittest aufgrund der laufenden Verkaufsbemühungen um kurzfristige vorrangige Bearbeitung deines Antrags, wegen Dringlichkeit.
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#7

13.08.2020, 11:11

Ich würde gem. § 198 GVG eine Verzögerungsrüge schicken ;)
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#8

13.08.2020, 11:12

Hab das hier gefunden bei meinen Recherchen. Ist zwar ein etwas anderer Sachverhalt, aber ich denke vom Ergebnis her dürfte es das Gleiche sein.

https://www.ra-kotz.de/grundbucheintragung.htm
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#9

13.08.2020, 11:14

Soenny hat geschrieben:
13.08.2020, 11:11
Ich würde gem. § 198 GVG eine Verzögerungsrüge schicken ;)
Also mein erster Gedanke war zwar auch Brief zum Amtsgerichtspräsi zu schicken.. aber ich würde das wohl trotzdem erstmal auf den "netteren" Weg versuchen, evtl mit Fristsetzung? - wenn dann immer noch nix kommt, würde ich über eine Rüge nachdenken.
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#10

13.08.2020, 11:27

Danke Ihr Lieben für Eure Hilfe :knutsch

Ich versuchs erstmal mit dem Antrag, das vorzuziehen. Weiter nach oben kann ich dann immer noch gehen.

Und danke für das BGH-Urteil. Ich denke, das kann man durchaus verwenden in meinem Fall. :mrgreen:
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