Ich steh gerade mal wieder auf dem Schlauch. Folgender Fall:
Klage eingereicht gegen Beklagten 1, festgestellt, dass dies der falsche Beklagte ist und die Klage abgeändert auf den Beklagten zu 2. Beide werden von einem Anwalt vertreten. Beklagte zu 2 hat die Hauptforderung zwischenzeitlich bezahlt
Wenn jetzt die Kostenentscheidung lautet, dass die Kosten des Beklagten zu 1 die Klägerin zu tragen hat und die Beklagte zu 2 die Kosten des Verfahrens, was kann die Beklagte zu 2 denn geltend machen.
eigentlich denke ich, dass der RA die Verfahrensgebühr + Erhöhungsgebühr (aber die Beklagten sind ja keine Gesamtschuldner) erhält, und da aber nicht den vollen Betrag gegen die Klägerin geltend machen kann.
Allerdings kann ich mir auch nicht vorstellen, dass der RA 2x die vollen Gebühren abrechnen kann.
Ich habe gerade echt ein Brett vor dem Kopf, was der gegnerische Anwalt abrechnen kann.
2 Beklagte ein RA Kosten bei Erledigterklärung
- Anahid
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Kosten der Klägerin = Rechtsanwaltskosten; Kosten des Verfahrens = Gerichtskosten
Ich denke, mehr brauch ich dazu nicht zu sagen, oder?
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Danke
mir geht es aber um die Kosten, die der Beklagtenvertreter geltend machen kann.
Er vertritt beide Beklagte. Gegen einen Beklagten wurde die Klage durch die Umwandlung ja "zurückgenommen" und der zweite Beklagte hat bezahlt, damit ist die Klage über diesen Betrag erledigt.
Ich steh jetzt schlichtweg auf dem Schlauch, ob hier der Beklagtenvertreter mit Erhöhungsgebühr abrechnen muss und dann eben gequotelt wird, oder ob dieser für beide Beklagte die volle Gebühr bekommt, da es keine Gesamtschuldner sind.
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Die erste Variante ist richtig Erhöhungsgebühr und Bruchteile. Dabei ist egal, ob die Beklagten gleichzeitig oder nacheinander im Rechtsstreit beteiligt sind. BGH-Entscheidung dazu gibt es, musst Du mal bitte selbst suchen, müsste 2006 sein. Außerdem LG Bamberg.
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Öhm.....da muss ich jetzt Adora Belle widersprechen. Wenn die Beklagten keine Gesamtschuldner sind, dann gibt es keine Erhöhungsgebühr, sondern dann müssen die Streitwerte addiert werden.
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Nein, das stimmt in diesem Falle nicht. Weil es um einunddieselbe Forderung geht, die erst gegen den (falschen) B1 und dann gegen den (richtigen) B2 geltend gemacht wird. In dem Falle gibt es eben gar keine 2 Streitwerte, sondern es gibt nur 2 Beklagte, die nacheinander im selben Rechtsstreit auf denselben Wert in Anspruch genommen werden.
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Danke Adora. Dass hier die Beklagten nacheinander in Anspruch genommen wurden, war mir nicht präsent.
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Super. Ihr habt mir sehr weitergeholfen.
Habe den BGH Beschluss gefunden
BGH, Beschluss vom 19.10.2006 - V ZB 91/06 https://openjur.de/u/80650.html
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