Liebe alle,
ich hätte mal wieder eine Frage - und zwar soll ich einen Grundstückskaufvertrag vorbereiten in dem die Nachlasspflegerin (Bestallungsurkunde liegt vor) für die verstorbene Eigentümerin verkauft. Nun stellt sich mir die Frage - muss der KV vom Nachlassgericht genehmigt werden? Und wenn ja muss das vor Beurkundung passieren oder danach? Wie vermerke ich das denn am besten in der Urkunde?
Ich hoffe mir kann jemand helfen - die Sache ist mal wieder eilig
Vielen Dank und viele Grüße
Popje
Nachlasspfleger - Genehmigung vom Nachlassgericht notwendig?
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3591
- Registriert: 06.03.2019, 15:27
- Beruf: Rechtspfleger
- Wohnort: Schleswig-Holstein
Ja, der Vertrag bedarf der nachlassgerichtlichen Genehmigung, §§ 1821, 1915, 1962 BGB.
Üblicherweise wird der Vertrag vorher beurkundet und dann dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt. In die Urkunde sollte aufgenommen werden, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der nachlassgerichtlichen Genehmigung abhängt.
Üblicherweise wird der Vertrag vorher beurkundet und dann dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt. In die Urkunde sollte aufgenommen werden, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der nachlassgerichtlichen Genehmigung abhängt.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
Weißt du so rein zufällig auch wie das bei einer anschließenden Beurkundung der Grundschuld von statten geht? Wird diese Urkunde ebenfalls dem Nachlassgericht übersandt zur Genehmigung?Husky98 hat geschrieben: ↑15.07.2020, 16:43Ja, der Vertrag bedarf der nachlassgerichtlichen Genehmigung, §§ 1821, 1915, 1962 BGB.
Üblicherweise wird der Vertrag vorher beurkundet und dann dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt. In die Urkunde sollte aufgenommen werden, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der nachlassgerichtlichen Genehmigung abhängt.
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3591
- Registriert: 06.03.2019, 15:27
- Beruf: Rechtspfleger
- Wohnort: Schleswig-Holstein
So rein zufällig ja.popje hat geschrieben: ↑16.07.2020, 10:23Weißt du so rein zufällig auch wie das bei einer anschließenden Beurkundung der Grundschuld von statten geht? Wird diese Urkunde ebenfalls dem Nachlassgericht übersandt zur Genehmigung?Husky98 hat geschrieben: ↑15.07.2020, 16:43Ja, der Vertrag bedarf der nachlassgerichtlichen Genehmigung, §§ 1821, 1915, 1962 BGB.
Üblicherweise wird der Vertrag vorher beurkundet und dann dem Gericht zur Genehmigung vorgelegt. In die Urkunde sollte aufgenommen werden, dass die Wirksamkeit des Vertrages von der nachlassgerichtlichen Genehmigung abhängt.
Es kommt darauf an, wann die Grundschuld eingetragen werden soll. Wenn sie, wie es häufig vorkommt, der Finanzierung des Kaufpreises dienen und deshalb noch vor der Eigentumsumschreibung eingetragen werden soll, ist die Genehmigung zur Wirksamkeit der Bestellung erforderlich. Bei dieser Fallkonstellation muss auch die Bestellungsurkunde beim Nachlassgericht zur Erteilung der Genehmigung eingereicht werden. Oft wird in den Kaufvertrag bereits aufgenommen, dass der Verkäufer sich verpflichtet, unter genau bezeichneten Umständen die Eintragung der Grundschuld zu bewilligen. Die dem Gericht vorzulegende Bestellungsurkunde muss sich dann in diesem Rahmen bewegen.
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)