Hallo,
wir haben hier die Teilungserklärung eines Bauträgers beurkundet. Es gibt 5 Wohnungen und insgesamt 13 Stellplätze. Diese Stellplätze sind als Gemeinschaftseigentum deklariert. Ich kannte das in dieser Form so nicht, ich habe bisher immer Stellplätze direkt einer Wohnung zugeordnet. Der Bauträger hat aber erklärt, dieses sei eine Empfehlung seiner finanzierenden Bank und deshalb wurde es so gemacht.
Jetzt wird die erste Wohnung verkauft, der Kaufpreis für die Wohnung ist klar, zusätzlich zahlt der Käufer jetzt EUR 6.000,00 für zwei Stellplätze, die er sich aussucht.
Wie muss ich dass denn jetzt im Kaufvertrag gestalten?? Müssen diese Stellplätze aus dem Gemeinschaftseigentum herausgenommen werden?? oder erwirbt er nur das Nutzungsrecht an zwei Stellplätzen??
Irgendwie komme ich mit dieser Konstellation nicht klar
WEG mit gesonderten KfZ-Stellplätzen
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Hallo Ramona, ich nehme an, dass sich der Bauträger in der Gemeinschaftsordnung vorbehalten hat, die Stellplätze beim Abverkauf einzelnen Wohnungen zuzuweisen. Schau doch bitte mal nach, ob dies so ist. Wenn dem so ist, kann der Bauträger beim Verkauf in Ausübung dieser Befugnis die Zuweisung bewilligen und beantragen. Wenn der eingangs genannte Vorbehalt gut gestaltet wurde, bedarf es bei der Ausübung der Zuweisungsbefugnis keiner Mitwirkung Dritter (Andere Käufer; Gläubiger).
Zu solchen Zuweisungsvorbehalten siehe: Becksches Notarhandbuch/Rapp, 7. Auflage 2019, Paragraph 3 Rnrn. 59 ff, mit Formulierungausmustern für die Gemeinschaftsordnung. Hast Du Zugriff auf dieses Buch?
Liebe Grüße
Michael
Zu solchen Zuweisungsvorbehalten siehe: Becksches Notarhandbuch/Rapp, 7. Auflage 2019, Paragraph 3 Rnrn. 59 ff, mit Formulierungausmustern für die Gemeinschaftsordnung. Hast Du Zugriff auf dieses Buch?
Liebe Grüße
Michael
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Hallo Michael,
vielen Dank für die Antwort. Ich befürchte, dass es in der Gemeinschaftsordnung keinen solchen Zuweisungsvorbehalt gibt, wäre mir aufgefallen. Aber das könnte man ja über eine Nachtragsurkunde noch hinbekommen und damit das Problem lösen. Bezüglich des Fundortes muss ich mal am Montag schauen, ob das Buch in der Kanzlei vorhanden ist.
Schönes WE
vielen Dank für die Antwort. Ich befürchte, dass es in der Gemeinschaftsordnung keinen solchen Zuweisungsvorbehalt gibt, wäre mir aufgefallen. Aber das könnte man ja über eine Nachtragsurkunde noch hinbekommen und damit das Problem lösen. Bezüglich des Fundortes muss ich mal am Montag schauen, ob das Buch in der Kanzlei vorhanden ist.
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Guten Morgen Ramona,
ja, wobei man bei einem Nachtrag die Zustimmung der sonstigen Käufer und etwaiger Finanzierungsgläubiger bräuchte, soweit bereits AVs/ GSen eingetragen sind.
Liebe Grüße
Michael
ja, wobei man bei einem Nachtrag die Zustimmung der sonstigen Käufer und etwaiger Finanzierungsgläubiger bräuchte, soweit bereits AVs/ GSen eingetragen sind.
Liebe Grüße
Michael