Hallo zusammen,
bisher habe ich nur 1x versucht aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel zu vollstrecken. Der GV teilte mit, dass der Titel entweder eine Vollstreckungsklausel benötigt oder einen Rechtskraftvermerk, soweit ich mich erinnere. Jetzt soll ich wieder aus einem vorläufig vollstreckbaren VU vollstrecken (ohne Sicherheitsleistung) und bin mir nicht sicher, ob das in der Praxis so einfach ist.
Ich würde ja eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen, denn einen Einspruch hat die Gegenseite bisher nicht eingelegt und die Zustellung ist schon einen Monat her.
Habt Ihr damit schon eure Erfahrungen gemacht?
LG
Kora
Vollstreckung aus vorläufig vollstreckbaren Titeln
- mücki
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Es gibt zwei Möglichkeiten:
Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO oder Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Da in deinem Fall die Fristen schon abgelaufen sind, würde ich die vollstreckbare zu Gericht schicken und den Rechtskraftvermerk aufbringen lassen.
Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO oder Beantragung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Da in deinem Fall die Fristen schon abgelaufen sind, würde ich die vollstreckbare zu Gericht schicken und den Rechtskraftvermerk aufbringen lassen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Ich habe nur eine beglaubigte Abschrift des VU, das zu Tenor 3. für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Eine Sicherheit muss ja nicht hinterlegt werden, also könnte ich so bereits einen GV beauftragen?
- mücki
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Nein, für die Vollstreckung braucht man immer eine vollstreckbare Ausfertigung, egal ob man "normal" oder gem. § 720 a vollstrecken möchte. Aber das solltest du als ReFa eigentlich wissen.
Du musst also erstmal eine vollstreckbare beantragen. Ich würde dann zugleich beantragen, auf dieser den Rechtskraftvermerk aufzubringen.
Du musst also erstmal eine vollstreckbare beantragen. Ich würde dann zugleich beantragen, auf dieser den Rechtskraftvermerk aufzubringen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Weißt du, im Grunde wusste ich es ja, nur mein Chef schafft es leider immer wieder mich zu verunsichern, daher wollte ich mich nur nochmal vergewissern. Für das nächste mal weiß ich Bescheid.mücki hat geschrieben: ↑29.06.2020, 11:24Nein, für die Vollstreckung braucht man immer eine vollstreckbare Ausfertigung, egal ob man "normal" oder gem. § 720 a vollstrecken möchte. Aber das solltest du als ReFa eigentlich wissen.
Du musst also erstmal eine vollstreckbare beantragen. Ich würde dann zugleich beantragen, auf dieser den Rechtskraftvermerk aufzubringen.
- mücki
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Jaja, die Chefs die immer alles besser wissen (wollen). Lass dich nicht verunsichern, kannst ihn ja mal freundlich auf § 750 ZPO hinweisen
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Hallo ihr Lieben,
bei einem VU muss so schnell wie möglich eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden.
Das VU ist vorläufig vollstreckbar, das heißt es kann sofort vollstreckt werden. Das sollte auch dem Gläubiger erklärt werden.
Ein Rechtskraftvermerk kann eingeholt werden, ist aber nicht erforderlich für die Vollstreckung. Wäre dann wichtig, wenn tatsächlich schnell vollstreckt werden muss.
Nicht verwechseln mit der Sicherungsvollstreckung.
Liebe Grüße
bei einem VU muss so schnell wie möglich eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt werden.
Das VU ist vorläufig vollstreckbar, das heißt es kann sofort vollstreckt werden. Das sollte auch dem Gläubiger erklärt werden.
Ein Rechtskraftvermerk kann eingeholt werden, ist aber nicht erforderlich für die Vollstreckung. Wäre dann wichtig, wenn tatsächlich schnell vollstreckt werden muss.
Nicht verwechseln mit der Sicherungsvollstreckung.
Liebe Grüße