Hallo,
unser Mdt hat einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nebst Antrag auf Bewilligung von PKH zugestellt bekommen. Hierzu konnte Stellung genommen werden, was wir für unseren Mdt auch getan haben. Dem Antragsgegner wurde die PKH nicht bewlligt. Er hat die Gerichtskosten dann selbst bezahlt. Daraufhin wurde unserem Mdt der Mahnbescheid zugestellt. Wir haben dann Widerspruch eingelegt.
Der Mdt möchte nun wissen, welche Kosten zwischenzeitlich entstanden sind. Ich bin der Meinung eine 1,0 nach 3335 VV RVG und eine 0,5 3307 VV RVG zzgl. Auslagen.
PKH Stellungnahme und Mahnbescheid Widerspruch
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Also wenn ich das richtig verstanden habe, ist euer Mdt Antragsgegner? Dann wäre es für die Einlegung des Widerspruchs 3307 VV RVG 0,5. Was du mit dem PKH meinst, verstehe ich nicht so ganz.
Hoffe ich konnte dir trotzdem schon helfen.
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Nach meiner Meinung ist aufgrund § 16 Nr. 2 RVG nur eine 0,5 nach 3307 angefallen.
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Im Prinzip stimme ich Dir zu, das PKH-Prüfungsverfahren und das nachfolgende Hauptverfahren bilden eine Einheit. Aber eine einmal verdiente Gebühr fällt ja nicht komplett weg. Jetzt bin ich echt am grübeln ob der RA nicht eine 1,0 Gebühr bekommt. Sollte das gerichtliche Verfahren durchgeführt werden, dann ist es klar, dann fällt nur die 3100 Verfahrensgebühr an.Feldhamster hat geschrieben: ↑25.06.2020, 16:24Nach meiner Meinung ist aufgrund § 16 Nr. 2 RVG nur eine 0,5 nach 3307 angefallen.
Aber hier hätte er ja gegenüber dem Mandanten eine 1,0 Gebühr nach 3335 VV RVG abrechnen können. Fällt diese tatsächlich komplett weg und nur eine 0,5 Gebühr?
Wie gesagt, dass die 1,0 3335 nicht zusätzlich gibt ist mir klar, aber ich frage mich tatsächlich, ob man nicht derzeit eine 1,0 abrechnen könnte.
Bin gespannt wie die anderen das sehen.
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Der RA des Antragsgegners kann im Mahnverfahren nur eine 0,5 VG nach 3307 verdienen. Deshalb ist auch seine PKH-Gebühr 3335 auf 0,5 gedeckelt, siehe dort in Höhe der VG für das Verfahren, für das PKH beantragt wird.
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Wer lesen kann ist klar im Vorteil.Adora Belle hat geschrieben: ↑26.06.2020, 10:40Der RA des Antragsgegners kann im Mahnverfahren nur eine 0,5 VG nach 3307 verdienen. Deshalb ist auch seine PKH-Gebühr 3335 auf 0,5 gedeckelt, siehe dort in Höhe der VG für das Verfahren, für das PKH beantragt wird.
stimmt Du hast Recht.