Rechtschutz verweigert Zeugnis

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Tatjana H.
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#1

18.06.2020, 15:56

Hallöchen zusammen,

ich hoffe mal, ihr leidet nicht unter dem wechselhaften Wetter.

Ich habe mal eine grundsätzliche Frage:

Wir machen Arbeitsrecht und wenn jemand eine Kündigung bekommt, dann schreiben wir als erstes den Arbeitgeber an und bitten darum, diese zurück zu nehmen, die Arbeitsleistung weiter anzunehmen (bei Freistellung), die Kündigungsgründe darzulegen und ein Zwischenzeugnis auszustellen. Wir setzen dem AG dann eine Frist, bis wann wir eine Antwort und das Zeugnis haben wollen.

Meistens bekommen wir keine Antwort bzw. es ruft ein Bevollmächtigter an und wir verhandeln, wie weiter umgegangen wird.

Wegen der 3-Wochen-Frist muss ich aber pünktlich klagen. Selbst bei Vergleichen klagen wir, damit wir nachher einen ordentlichen Titel in der Hand haben und/oder die GS nicht plötzlich wieder abspringt (alles schon erlebt).

Bei der RSV bitte ich daher mit dem Anschreiben an den Arbeitgeber immer schon mal um Deckung für das außergerichtliche arbeitsrechtliche Verfahren. Dann bitte ich im Nachgang um Deckung für das Klageverfahren. Meistens bekomme ich nur die Deckung für die Klage, was dann wieder einen Rattenschwanz an Geschreibsel nach sich zieht, aber das nur nebenbei.

Für das Klageverfahren bekomme ich die Deckung OHNE die Weiterbeschäftigung und ständig werde ich gefragt, ob der AG sich geweigert hat, ein Zeugnis auszustellen.

Jetzt ist meine Auffassung, dass wenn ich den AG auffordere unter Fristsetzung, ein Zeugnis auszustellen und dieser gar nicht reagiert und auch kein Zeugnis ausstellt , dass dies als Weigerung zu verstehen ist. Wie bekomme ich das der RSV klargemacht???

Wir geben in der Klage immer schon an, dass wir den AG angeschrieben haben und Frist gesetzt haben. Trotzdem habe ich ständig Stress mit der RSV, weil die das Zeugnis nicht als Streitwert anerkennen wollen.

Hat jemand von euch einen "Trick", wie ich das Zeugnis gedeckt bekomme?

Vielen lieben Dank schon mal.
Tatjana

218 etwaige Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und gehören zu meinem großartigen Plan die Weltherrschaft an mich zu reißen 81

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Feldhamster
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#2

18.06.2020, 17:55

Naja, ein Anspruch auf ein Zeugnis besteht ja erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also kann dieses erst dann unter Fristsetzung gefordert werden und wenn diese Frist dann fruchtlos verstreicht, erteilen die RSV nach meiner Erfahrung problemlos Kostendeckung.

Ihr fordert in eurem Schreiben ein Zwischenzeugnis, welches im Rahmen einer Klage idR nicht eingeklagt wird. IdR beantragt man ja nur festzustellen, dass Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung beendet ist, sondern fortbesteht. Also erteilt die RSV nur hierfür Kostenschutz.

Das endgültige Ende des Arbeitsverhältnisses wird im Regelfall durch einen Vergleich erst festgelegt. Dass man dann weiteres wie zB Zeugnis mitregelt, dient ja dazu, weitere Klageverfahren zu vermeiden.

Ich kann die RSV also durchaus verstehen. Vielleicht lässt sich das Problem lösen, wenn ihr ein Zwischenzeugnis mit einklagt, wenn der Arbeitgeber dieses trotz vorheriger Fristsetzung nicht erteilt hat. Denn ein Anspruch auf Zwischenzeugnis besteht mE.
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Anahid
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#3

19.06.2020, 09:51

Für ein Zwischenzeugnis werdet Ihr m.E. niemals Deckung bekommen.

Um Kostendeckung zu erreichen muss über den Gegenstand Streit bestehen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Verpflichtung am Ende des Beschäftigungsverhältnisses ein Zeugnis zu erstellen; dies aber nur mit der Gesamtnote befriedigend. Erreicht Ihr bei Gericht eine Einigung, wonach ein Zeugnis mit mindestens der Note "gut" erteilt wird, bekommt Ihr auch regelmäßig die Deckung der RSV. Dazu gibt es, soweit ich weiß, sogar Rechtsprechung; hab aber heute keine Zeit mehr die zu suchen, da ich in Urlaub geh.
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sh161
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#4

19.06.2020, 10:04

Anahid hat geschrieben:
19.06.2020, 09:51
..., da ich in Urlaub geh.
Und DAS magst du hier jetzt so offen zugeben?!? :schock










Schönen Urlaub und komm gesund wieder. 8)
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Tatjana H.
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#5

19.06.2020, 10:47

sh161 hat geschrieben:
19.06.2020, 10:04
Anahid hat geschrieben:
19.06.2020, 09:51
..., da ich in Urlaub geh.
Und DAS magst du hier jetzt so offen zugeben?!? :schock










Schönen Urlaub und komm gesund wieder. 8)

Von mir auch :)
Tatjana

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#6

19.06.2020, 10:53

Feldhamster hat geschrieben:
18.06.2020, 17:55
Naja, ein Anspruch auf ein Zeugnis besteht ja erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also kann dieses erst dann unter Fristsetzung gefordert werden und wenn diese Frist dann fruchtlos verstreicht, erteilen die RSV nach meiner Erfahrung problemlos Kostendeckung.

Ihr fordert in eurem Schreiben ein Zwischenzeugnis, welches im Rahmen einer Klage idR nicht eingeklagt wird. IdR beantragt man ja nur festzustellen, dass Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung beendet ist, sondern fortbesteht. Also erteilt die RSV nur hierfür Kostenschutz.

Das endgültige Ende des Arbeitsverhältnisses wird im Regelfall durch einen Vergleich erst festgelegt. Dass man dann weiteres wie zB Zeugnis mitregelt, dient ja dazu, weitere Klageverfahren zu vermeiden.

Ich kann die RSV also durchaus verstehen. Vielleicht lässt sich das Problem lösen, wenn ihr ein Zwischenzeugnis mit einklagt, wenn der Arbeitgeber dieses trotz vorheriger Fristsetzung nicht erteilt hat. Denn ein Anspruch auf Zwischenzeugnis besteht mE.
Das hier kennst du bestimmt.

Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar. Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht [1].
Wenn die Arbeitgeberin – nach einer (evtl. unberechtigten) Kündigung – daran festhält, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, besteht ein triftiger Grund für das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis darin, dass der Arbeitnehmer sich gegebenenfalls bei anderen Arbeitgebern bewerben muss.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 Sa 86/14


Wir klagen das Zeugnis ja mit ein. Ich habe insgesamt 4 Anträge in der Klage.

Rücknahme Kündigung
Schleppnetzantrag wegen evtl. weiterer Kündigungen
Zeugnis
Weiterbeschäftigung

Die Weiterbeschäftigung verstehe ich ja noch, dass die erst ab der Kammer gedeckt ist. Die ist bei uns nur direkt drin, damit sie im Nachhinein nicht vergessen wird.

Aber wenn ich den AG doch auffordere unter Fristsetzung, ein ZZ zu erteilen aus wichtigem Grund (Ende Arbeitsverhältnis) und das dann auch noch einklage udn als Nachweis noch das Schreiben an den AG vorlege, verstehe ich nicht, warum die RSV mir argumentieren kann, dass sie keine Deckung erteilen wird.

Tatjana
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#7

19.06.2020, 11:59

Klagt ihr ein Zwischenzeugnis oder ein Endzeugnis ein?

Bei Zwischenzeugnis gebe ich dir Recht und die RSV müsste Kostenschutz erteilen, wenn zuvor der Arbeitgeber unter Fristsetzung erfolglos zur Erteilung aufgefordert worden ist.

Bei Endzeugnis gebe ich der RSV recht, dass keine Weigerung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Klage vorliegt, da idR aufgrund der KÜndigungsfrist noch kein Anspruch auf Endzeugnis bei Klageerhebung besteht.
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#8

19.06.2020, 17:25

Feldhamster hat geschrieben:
19.06.2020, 11:59
Klagt ihr ein Zwischenzeugnis oder ein Endzeugnis ein?

Bei Zwischenzeugnis gebe ich dir Recht und die RSV müsste Kostenschutz erteilen, wenn zuvor der Arbeitgeber unter Fristsetzung erfolglos zur Erteilung aufgefordert worden ist.

Bei Endzeugnis gebe ich der RSV recht, dass keine Weigerung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Klage vorliegt, da idR aufgrund der KÜndigungsfrist noch kein Anspruch auf Endzeugnis bei Klageerhebung besteht.
ausdrücklich ein Zwischenzeugnis!!
Tatjana

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#9

19.06.2020, 17:41

Dann würde ich bei zukünftigen Anfragen an die RSV zur Kostendeckung für die Klage bzgl des Zwischenzeugnisses immer gleich auf das von dir zitierte Urteil hinweisen und ausdrücklich um Kostenschutz für alle Klageanträge bitten. Wenn die RSV dann nicht explizit Kostenschutz für einen Klageantrag verweigert bzw ausschließt, hättest du das Zwischenzeugnis mit abgedeckt.
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