Erlöschen Vorsorgevollmacht mit Beantragung Erbschein

Alles rund um Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten
Antworten
Ramona A.
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 324
Registriert: 02.06.2016, 10:32
Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

16.06.2020, 16:19

Ich habe eine Verständnisfrage:
Wir haben im Jahre 2016 eine Vollmacht von Frau X beurkundet, die eine Generalvollmacht sowie Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung beinhaltet. Frau X hat ihre vier Kinder jeweils einzeln zu Bevollmächtigten eingesetz, die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht umfasst auch die Befugnis, den Grundbesitz zu veräußern. Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus.
Frau X ist verstorben. Es wurde ein Erbschein beantragt, der die vier Kinder zu Erben ausweist. Aufgrund der Vollmacht und des Erbscheines hat nun ein Sohn den Kaufvertrag geschlossen (die drei anderen Kinder wohnen im Ausland). Das Grundbuchamt möchte nun die Genehmigung der übrigen Kinder haben, weil nach Meinung des Grundbuchamtes die Vollmacht mit Beantragung des Erbscheines erloschen ist. Das Grundbuchamt schreibt: Die Vollmacht gilt immer nur solange, bis die Erben und damit die Rechtsnachfolge bestimmt ist, oder anders ausgedrückt, solange die Erben unbekannt sind.
Ich bin davon ausgegangen, dass bei Identität der Bevollmächtigen und der Erben die Vollmacht noch greift.
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 597
Registriert: 12.12.2013, 12:35
Beruf: ReNo

#2

16.06.2020, 16:27

Ich bin jetzt kein Experte im Erbrecht, aber in dem Moment wo die Erben ihr jeweiliges Erbe angetreten haben, greift doch die Vollmacht der Erblasserin ins Leere - weil der Grundbesitz nunmehr ja in das Eigentum der Erben übergegangen ist. Oder nicht?
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 669
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#3

16.06.2020, 17:55

Ramona A. hat geschrieben:
16.06.2020, 16:19
Das Grundbuchamt möchte nun die Genehmigung der übrigen Kinder haben, weil nach Meinung des Grundbuchamtes die Vollmacht mit Beantragung des Erbscheines erloschen ist. Das Grundbuchamt schreibt: Die Vollmacht gilt immer nur solange, bis die Erben und damit die Rechtsnachfolge bestimmt ist, oder anders ausgedrückt, solange die Erben unbekannt sind.
Die Auffassung des GBA entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage.
Die Erteilung eines Erbscheines ist für die Wirksamkeit der Vollmacht ohne Relevanz. Die Vollmacht gilt fort bis sie widerrufen wird oder erlischt -soweit ein solches vorhanden ist - nach Maßgabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (§168 BGB).
pitz hat geschrieben:
16.06.2020, 16:27
Ich bin jetzt kein Experte im Erbrecht, aber in dem Moment wo die Erben ihr jeweiliges Erbe angetreten haben, greift doch die Vollmacht der Erblasserin ins Leere - weil der Grundbesitz nunmehr ja in das Eigentum der Erben übergegangen ist. Oder nicht?
Wenn das stimmen würde, könnte es keine trans- oder postmortalen Vollmachten geben, da das Erbe mit dem Erbfall anfällt (§1942 BGB).

Richtig ist vielmehr, dass der Bevollmächtigte einer transmortalen Vollmacht die Erben (begrenzt auch den Nachlass) vertreten kann.
Umstritten ist die Frage, ob die Vollmacht mit dem Erbfall erlischt, wenn der Bevollmächtigte (Mit-)Erbe ist, da man sich nicht selbst vertreten kann. Dabei wird jedoch i.a.R. davon ausgegangen, dass der Bevollmächtigte zumindest die übrigen Miterben vertreten kann. Da vorliegend ein Erbschein vorgelegt wurde ist vorliegend auch dies nicht problematisch.

Im Ergebnis dürfte eine Beschwerde gegen die - mir von der Begründung her vollkommen unverständliche - Zwischenverfügung des Grundbuchamtes angezeigt sein.
Ramona A.
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 324
Registriert: 02.06.2016, 10:32
Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

17.06.2020, 07:52

Moin,
erst mal danke für die Ausführungen, die mir schon einmal weiterhelfen.
Die Rechtspflegerin bezieht sich wohl auf Entscheidungen von
Hügel, 3. Auflage, V RdNr. 44 ff
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat vom 17.10.2018, 8 W 311/18
OLG München 34. Zivilsenat vom 31.08.2016, 34 Wx 273/16
Ich schaue jetzt mal, dass ich an diese Kommentierungen bzw. Entscheidungen komme. Sie sieht es wohl so, dass mit Beantragung des Erbscheines die Vollmacht widerrufen ist.
Aus meiner Sicht müsste man das aber doch explizit erklärt haben, was natürlich nicht passiert ist.
Wie erlischt denn eine postmortale Vollmacht? Durch den Tod des Bevollmächtigten oder dessen Widerruf von der Vollmacht wäre aus meiner Sicht die Möglichkeit und sonst?
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 669
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#5

17.06.2020, 09:34

Ramona A. hat geschrieben:
17.06.2020, 07:52

Die Rechtspflegerin bezieht sich wohl auf Entscheidungen von
Hügel, 3. Auflage, V RdNr. 44 ff
OLG Stuttgart 8. Zivilsenat vom 17.10.2018, 8 W 311/18
OLG München 34. Zivilsenat vom 31.08.2016, 34 Wx 273/16
Derartiges ergibt sich aus den genannten Entscheidungen überhaupt nicht. Angesichts der Rechtssprechung des OLG Stuttgart zur transmortalen Vollmacht im Grundbuchverkehr insgesamt (z.B. 8 W 160/19) bin ich mir sicher, dass dieses das komplett anders sieht.
Das OLG Köln (2 Wx 82/19) führt aus, dass ein transmortal Bevollmächtigter die Erben vertreten kann ganz gleich ob bekannt oder nicht (Rn. 13 bei Beck.online).
Auch das OLG Celle (18 W 33/19) führt aus, dass die Erben an die Erklärungen des transmortal Bevollmächtigten gebunden sind solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde.
Ramona A. hat geschrieben:
17.06.2020, 07:52

Ich schaue jetzt mal, dass ich an diese Kommentierungen bzw. Entscheidungen komme. Sie sieht es wohl so, dass mit Beantragung des Erbscheines die Vollmacht widerrufen ist.
Aus meiner Sicht müsste man das aber doch explizit erklärt haben, was natürlich nicht passiert ist.
Nun der Vollmachtswiderruf könnte auch konkludent erklärt werden. Ich sehe aber nicht, dass die Beantragung eines Erbscheines eine derartige Erklärung wäre. Zudem wäre zu bedenken, dass ein konkludenter Widerruf - sofern man ihn überhaupt annehmen würde - insoweit nur von Antragsteller erklärt sein könnte.
Die Auffassung, dass die transmortale Vollmacht durch die Erteilung eines Erbscheines erlischt bleibt m.E. abwegig.

Auch die Behauptung die Vollmacht gelte nur solange die Erben unbekannt sind entbehrt jeglicher Grundlage. Dann bräuchte es doch auch keine Widerrufsmöglichkeit der Erben, wenn die Vollmacht ohnehin kraft Gesetzes erlischt sobald die Erben bekannt sind.
Ramona A.
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 324
Registriert: 02.06.2016, 10:32
Beruf: Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

17.06.2020, 09:44

Ich danke dir ganz herzlich für deine Ausführungen, damit komme ich erst einmal weiter. :thx :thx
Antworten